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Vorweggenommene Erbfolge: Wohnungsrecht im geschenkten Haus beeinflusst den Beginn der Frist des Pflichtteilsergänzungsanspruchs

Vorweggenommene Erbfolge: Wohnungsrecht im geschenkten Haus beeinflusst den Beginn der Frist des Pflichtteilsergänzungsanspruchs

Behält sich der Erblasser bei der Schenkung eines Grundstücks ein Wohnungsrecht nur an Teilen des Gebäudes vor, hindert das nicht immer den Beginn der 10-Jahresfrist des Pflichtteilsergänzungsanspruchs nach § 2325 Abs. 3 BGB, so der BGH in seinem Urteil vom 20.6.2016, das die DVEV unter diesem Aspekt wiedergibt.

(BGH Urteil vom 20.6.2016, IV ZR 474/15, BeckRS 2016, 12488)

Der Fall

1993 übertrug der Erblasser einem seiner Söhne schenkweise ein mit einem 3-stöckigen Wohnhaus bebautes Grundstück. Die Grundbucheintragung erfolgte 1994. Die Eltern behielten sich als Gesamtberechtigte ein Wohnrecht an den Räumlichkeiten im Erdgeschoss, die Gartennutzung, die Nutzung der Nebenräume, der Garage sowie aller Leitungen und Anlagen, die der Versorgung des Hauses dienen. Zusätzlich durfte der Sohn zu ihren Lebzeiten keine Umbauten vornehmen und das Grundstück nicht veräußern. 2012 verstarb der Vater. Testamentarische Alleinerbin war seine Ehefrau. Der Kläger - der leer ausgegangene Sohn - streitet unter anderem um die Feststellung, dass die 10-Jahresfrist des Pflichtteilsergänzungsanspruchs am Miteigentumsanteil des Vaters nicht bereits 1994 mit der Grundbucheintragung, sondern erst mit dem Tode des Vaters im Jahr 2012 zu laufen begann.

Die Entscheidung

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch gibt dem Enterbten das Recht, den Wert einer Schenkung dem Nachlass hinzuzurechnen und damit seinen Pflichtteil zu erhöhen. Dieses Recht erlischt nach 10 Jahren. Es kommt deshalb entscheidend auf den Zeitpunkt der Schenkung an. Behält sich der Schenker jedoch so viele Rechte vor, dass die Schenkung für ihn eigentlich keinen „Genussverzicht“ am Schenkungsobjekt darstellt, dann beginnt die 10-Jahresfrist erst mit dem Ende der Verpflichtungen zu laufen. Für den BGH ist für den Fristbeginn entscheidend, wer als „Herr im Haus“ anzusehen ist. Das Wohnrecht berechtigte die Eltern lediglich zur Nutzung des Erdgeschosses, jedoch nicht zur alleinigen Nutzung des ganzen Hauses. Die oberen Räume bewohnte der Sohn, ohne dass die Eltern es rechtlich hätten verhindern können. Selbst die Einschränkungen bei Umbauten oder das Verbot des Verkaufs sah der BGH nicht als wesentlich an, denn es ändere nichts an der wirtschaftlich schwächeren Stellung der Eltern nach Übertragung des Eigentums und Vorbehalt eines nur einen Teil des Grundstücks umfassenden Wohnrechts. Der BGH wies die Klage deshalb ab.

Tipp des Rechtsexperten

Jan Bittler, Fachanwalt für Erbrecht und Geschäftsführer der DVEV, sagt dazu: „Eine Grundstücksübertragung zu Lebzeiten der Eltern an ihre Kinder kann zu erheblichen erbrechtlichen Streitigkeiten führen, insbesondere wenn Kinder enterbt werden. Ist die Übertragung mit einem Wohnrecht für die Eltern verknüpft, dann muss aus Sicht des Erbrechts sorgfältig geprüft werden, welche Auswirkungen zu erwarten sind, damit Eltern ihren letzten Willen auch rechtlich wirksam gestalten können.“

Weitere Informationen:

Fundstelle: OLG Schleswig, Beschluss vom 16.07.2015, 3 Wx 19/15, BeckRS 2015, 15945

Quelle: Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V. (DVEV)