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Welchen Grabstein zahlt das Sozialamt?

Welchen Grabstein zahlt das Sozialamt?

Die Bestattungskostenbeihilfe umfasst die Kosten für eine einfache aber würdige Bestattung, die den örtlichen Verhältnissen entspricht. Dazu gehört auch die Aufstellung eines einfachen Grabsteins, entschied das Sozialgericht Mainz in seinem Urteil vom 19.6.2018, das die DVEV verkürzt wiedergibt.

(Urteil des SG Mainz vom 19.6.2018, S 11 SO 33/15, BeckRS 2018,13349)

Der Fall

Die Klägerin selbst ist Sozialhilfeempfängerin und bedürftig. Für die Bestattung ihrer Tochter erhielt sie Bestattungskostenbeihilfe. Nach mehr als einem Jahr gab sie einen Grabstein für 3.100 € in Auftrag und verlangte auch die Übernahme dieser Kosten. Das Sozialamt wies diese Forderung zurück, da ein Grabstein schon für 300 € zu haben sei. Das Sozialgericht hatte zu entscheiden, welche Kosten für den Grabstein angemessen und damit zu übernehmen sind.

Die Entscheidung

Das Sozialgericht hält die Beerdigungskosten für erforderlich, die eine einfache aber würdige Art der Bestattung, die die religiösen Vorschriften berücksichtigt und die den örtlichen Verhältnissen entspricht, abdecken. Was ortsüblich und angemessen ist, wird von den Bestattungs- und Friedhofsvorschriften der Gemeinde bestimmt. Da in der Umgebung der Grabstätte der Tochter, bis auf eine Ausnahme, alle Gräber einen Grabstein haben, nahm das Gericht das als ortsüblich an. Es holte bei einem Steinmetz einen Kostenvoranschlag für einen einfachen Grabstein ein, der sich auf rund 1.850 € belief. Auch der Klägerin wäre es zuzumuten gewesen, Kostenvoranschläge für den Grabstein einzuholen, bevor sie den Auftrag erteilte. Da ein einfacher und würdiger Grabstein schon für diesen Betrag zu bekommen war, wies das Sozialgericht die darüber hinaus gehende Forderung der Klägerin ab.

DVEV-Expertenrat

Bei einem Todesfall kommen auf die Hinterbliebenen erhebliche Kosten zu, auch, wenn es sich wie im geschilderten Fall, um eine einfache Bestattung handelt. Jan Bittler, Fachanwalt für Erbrecht in Heidelberg und Geschäftsführer der DVEV, empfiehlt deshalb, rechtzeitig nicht nur den Nachlass zu regeln, sondern sich auch um die Bestattung zu kümmern. Das ist mit einer Bestattungsverfügung möglich, in der man die Art der Bestattung festlegen kann. Will man mehr als eine einfache Bestattung, muss man selbst eine finanzielle Vorsorge treffen.

Weitere Informationen:

Fundstelle: Urteil des SG Mainz vom 19.6.2018, S 11 SO 33/15, BeckRS 2018,13349

Quelle: Deutscher Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V. (DVEV)