Weniger Erbschaftsteuer bei Pflegeleistungen?
Weniger Erbschaftsteuer bei Pflegeleistungen?
FG Niedersachsen, Urteil vom 20.04.2012 – 3 K 229/11 (Revision eingelegt, BFH – Az II R 22/12)
Die Eltern nahmen ihren Sohn bei sich auf und pflegten ihn, seit er nach einem schweren Verkehrsunfall ein Pflegefall wurde. Nachdem er verstorben war, machte der Vater in der Erbschaftsteuererklärung den Freibetrag für Pflegeleistungen in Höhe von 20.000 € geltend. Dieser wurde ihm jedoch vom Finanzamt nicht gewährt. Dagegen klagte der Vater vor dem Finanzgericht.
Die gesetzliche Regelung
Grundsätzlich bleibt nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG bei der Berechnung der Erbschaftsteuer ein Betrag bis zu 20.000 Euro steuerfrei, wenn das Erbe bei demjenigen anfällt, der den Erblasser zuvor unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt gepflegt hat. Dies gilt immer dann, wenn das Erbe oder das Vermächtnis als angemessenes Entgelt für die vorangegangene Pflege anzusehen ist.
Allerdings gilt die Ausnahme, dass Personen, die ohnehin aufgrund einer engen familiären Beziehung kraft Gesetzes zur Pflege oder zum Unterhalt verpflichtet sind, den Freibetrag in der Regel nicht geltend machen können. Sinn und Zweck des Freibetrages ist nämlich, das freiwillige „Opfer“ des Erben – hier die Pflegeleistung - zu honorieren.
Das Urteil
Das Finanzgericht Niedersachsen entschied mit Urteil vom 20.04.2012, dass dem Vater der Freibetrag zumindest anteilig zu gewähren ist. Der Vater ist dem Kind gegenüber zwar gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet. Die abstrakte Unterhaltsverpflichtung alleine reicht jedoch nicht für die Versagung des Freibetrages aus. Der Vater müsse nämlich nur dann Unterhalt leisten, wenn der Sohn selbst nicht leistungsfähig wäre. Hier war der Sohn aufgrund seines eigenen Vermögens selbst in der Lage, die Kosten für seine Pflege zu tragen. Da der Vater damit nicht unterhaltsverpflichtet war, könne er den Freibetrag beanspruchen.
Der Freibetrag stehe ihm jedoch nicht in ganzer Höhe von 20.000 € zu. Der Erbschaftsteuerpflichtige muss den Umfang und den Wert der von ihm erbrachten Pflegeleistungen nachweisen. Wegen der Höhe der anzusetzenden Pflegeleistungen orientierte sich das Gericht an den Sätzen, die von der gesetzlichen Pflegeversicherung bei häuslicher Pflege für Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung gezahlt werden. Dieser beträgt bei Pflegestufe III beispielsweise 1.510 € monatlich.
DVEV-Expertenrat
Jan Bittler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht in Heidelberg, Geschäftsführer der DVEV, weist darauf hin, dass das Finanzamt gegen das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt hat und die Entscheidung abzuwarten bleibt. Er rät den Umfang der Pflegeleistungen auf alle Fälle zu dokumentieren. Am Besten in einer Art Tagebuchaufzeichnung, in der genau festgehalten wird, wann welche Leistungen erbracht wurden und wie viel Zeit sie in Anspruch genommen haben.
Weitere Informationen: http://www.dvev.de
Über die Autorin:
Rechtsanwältin und DVEV-Mitglied Melanie Scharf, Kanzlei Rudolf & Kollegen in Angelbachtal, ist ausschließlich im Erb- und Stiftungsrecht sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich tätig.