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Wie weit geht die Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers?

Wie weit geht die Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers?

Der Testamentsvollstrecker ist an die Teilungsanordnung der Erblasserin in ihrem Testament gebunden. Diese Teilungsanordnung wird durch eine Übereinkunft zwischen Testamentsvollstrecker und Erben, von der Anordnung abzuweichen und eine andere Teilung vorzunehmen, nicht aufgehoben, entschied das OLG München am 29.8.2018. Die DVEV gibt den Beschluss in seinen wesentlichen Bestandteilen verkürzt wieder.

(OLG München, Hinweisbeschluss v. 29.8.2018, 8 U 3464/17, BeckRS 2018, 20681)

Der Fall

Die im Jahr 2015 verstorbene Erblasserin hatte in ihrem Testament ihre beiden Kinder je zur Hälfte als Miterben eingesetzt und Testamentsvollstreckung angeordnet. Für ein Hausgrundstück bestimmte sie, dass es an beide Miterben zu gleichen Teilen fallen solle. Für weitere Vermögensgegenstände ordnete sie jeweils an, wem sie zufallen und ob ein Wertausgleich zu erfolgen hat. Zur Testamentsvollstreckung erklärte sie, dass es „Aufgabe des Testamentsvollstreckers ist, … die Auseinandersetzung des Nachlasses unter Beachtung meiner Verfügung unter meinen Erben durchzuführen". Der Testamentsvollstrecker beabsichtigte, das Hausgrundstück zu verkaufen. Zunächst hatten beide Erben der Veräußerung zugestimmt. Allerdings widerrief die Klägerin ihr Einverständnis. Das OLG München hatte zu entscheiden, ob sie vom Testamentsvollstrecker die Unterlassung der Veräußerung des Hausgrundstücks verlangen kann.

Die Entscheidung

Der Testamentsvollstrecker hat nach § 2203 BGB die letztwillige Verfügung der Erblasserin auszuführen und sie in eigener Verantwortung auszulegen. Er verfügt über weitreichende Befugnisse, die die beiden Miterben von der Verwaltung des Nachlasses ausschließen. Das Hausgrundstück zu verkaufen wäre durchaus im Rahmen seiner Befugnisse gewesen. Allerdings hat er nach § 2048 BGB die Teilungsanordnungen der Erblasserin zu beachten. Nachdem die Erblasserin in ihrem Testament genau bestimmt hatte, dass das Haus an die beiden Kinder gehen soll, durfte der Testamentsvollstrecker das Haus nicht mehr verkaufen. Die ursprüngliche Zustimmung beider Erben zum Verkauf des Grundstücks entbindet ihn nicht von dieser Pflicht. Das Gericht gab deshalb der Klägerin Recht und untersagte dem Testamentsvollstrecker den Verkauf des Hausgrundstücks.

DVEV-Expertenrat

„Der Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe, den Willen des Erblassers gegenüber den Erben umzusetzen.", sagt Jan Bittler, Fachanwalt für Erbrecht in Heidelberg und Geschäftsführer der DVEV. „Die Anordnung der Testamentsvollstreckung ist bei vielen Nachlassgestaltungen hilfreich, um eine friedliche Verteilung des Erbes und eine Einigung unter den Erben zu gewährleisten. Um Streitigkeiten mit und unter den Erben vorzubeugen, kommt es entscheidend auf ein exakt formuliertes und rechtlich eindeutiges Testament an. Hier ist der Erblasser gut beraten, einen Erbrechtsexperten zu Rate zu ziehen."

Weitere Informationen:

Fundstelle: OLG München, Hinweisbeschluss v. 29.8.2018, 8 U 3464/17, BeckRS 2018, 20681

Quelle: Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V. (DVEV)