Sittenwidriges notarielles Testament zugunsten der Berufsbetreuerin
Sittenwidriges notarielles Testament zugunsten der Berufsbetreuerin
Ein notarielles Testament zugunsten einer Berufsbetreuerin kann sittenwidrig sein, wenn die Berufsbetreuerin ihre Stellung nutzt, um gezielt auf den leicht beeinflussbaren Erblasser einzuwirken und ihn dazu zu bewegen, in ihrem Sinne letztwillig zu verfügen. Das entschied das OLG Celle in seinem Urteil vom 7.1.2021, dass die DVEV verkürzt wiedergibt.
(OLG Celle Urteil v. 7.1.2021, 6 U 22, BeckRS 2021, 2415)
Der Fall
Der Erblasser war nicht verheiratet und hatte keine Kinder. 2004 erlitt er einen Hirninfarkt mit der Folge zunehmender Verwirrtheit. Daraufhin wurde im Januar 2005 eine Rechtsanwältin zu seiner Berufsbetreuerin bestellt. Im April 2005 wurde er in eine Pflegeeinrichtung gebracht, in der er bis zu seinem Tod im Mai 2005 blieb. In der Pflegeeinrichtung, im Beisein seiner Berufsbetreuerin und einer der Betreuerin persönlich bekannten und vertrauten Notarin, errichtete der Erblasser kurz vor seinem Tod ein Testament, in dem es u. a. heißt: „Ich setze hiermit Frau Rechtsanwältin … (Berufsbetreuerin) und Herrn … zu meinen Erben ein, und zwar untereinander zu gleichen Teilen.“ Die Berufsbetreuerin beantragte einen Erbschein, der wegen Testierunfähigkeit des Erblassers vom Nachlassgericht abgewiesen wurde. Dagegen klagte sie und vertrat die Auffassung, dass der Erblasser testierfähig war.
Die Entscheidungsgründe
Das OLG Celle entschied jedoch zu Ungunsten der Berufsbetreuerin.
Wegen der geistigen Behinderung des Erblassers war das OLG von seiner Testierunfähigkeit und damit der Unwirksamkeit des Testaments überzeugt. Dabei beließ es das OLG allerdings nicht, sondern brachte noch weitere Gründe für die Nichtigkeit des Testaments vor. Die Nähe der Betreuerin zum betreuten Erblasser verglich das OLG mit dem Verhältnis zwischen einem Heimbewohner und dem dortigen Pflegepersonal. Hier verbieten die Heimgesetze der Länder Testamente zugunsten des Pflegepersonals. Der Gesetzgeber hat für die gesetzliche Betreuung noch keine entsprechende gesetzliche Regelung getroffen. Das OLG zog deshalb den § 138 Abs. 1 BGB, die Sittenwidrigkeit, heran. Sie liegt vor, wenn ein Betreuer die ihm gerichtlich verliehene Vertrauensstellung dazu benutzt, Einfluss auf den wegen seiner geistigen Behinderung leicht beeinflussbaren Betreuten zu nehmen und er gezielt darauf hinwirkt, durch das Testament an Vermögenswerte des Betreuten zu gelangen. Weil es die Betreuerin war, die die „vertraute“ Notarin beauftragte, und sie auch während der Erstellung des Testaments ohne zwingenden Grund anwesend war, sah das OLG darin die Einflussnahme der Betreuerin und folglich eine Ausnutzung ihrer Stellung gegenüber dem auf fremde Hilfe angewiesenen Erblasser.
DVEV-Expertenrat
Jan Bittler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht in Heidelberg und Geschäftsführer der DVEV, sieht in der Praxis immer wieder, dass Testamente durch vom Erbe ausgeschlossene Verwandte angefochten werden, mit der Begründung, der Erblasser sei testierunfähig gewesen. Sollte die Anfechtung Erfolg haben, kommt die Verwandtschaft gemäß der gesetzlichen Erbfolge zum Zuge. Hätte der Erblasser eine gemeinnützige Organisation bedacht, bedeutet das, dass diese leer ausgegangen wäre. Mit frühzeitiger fachlicher Beratung hätte der Erblasser diesen Streit vor Gericht vermeiden und seinen Gestaltungswillen durchsetzen können.
Weitere Informationen
Fundstelle: OLG Celle Urteil v. 7.1.2021, 6 U 22, BeckRS 2021,2415
Quelle: Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V. (DVEV)