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Was muss das Nachlassgericht mindestens tun, um einen Erben zu ermitteln?

Was muss das Nachlassgericht mindestens tun, um einen Erben zu ermitteln?

Ist der Nachlass möglicherweise geringwertig oder überschuldet und kommt als gesetzlicher Erbe der Fiskus in Betracht, dann ist das Nachlassgericht trotzdem verpflichtet, weiterhin einen möglichen Erben zu ermitteln. Zumindest müssen Anfragen an das Sterberegister, Eheregister und Geburtenregister der feststellbaren Lebensmittelpunkte des Erblassers gerichtet werden, entschied das OLG Celle in seinem Beschluss v. 20.4.2021, den die DVEV verkürzt wiedergibt.

(OLG Celle, Beschluss v. 20.4.21, 6 W 60/21, BeckRS 2021, 14171)

Der Fall

Die Erblasserin wurde in ihrer verwahrlosten und verschmutzten Mietwohnung tot aufgefunden. Das zentrale Testamentsregister wies auf eine in B geborene Tochter der Erblasserin hin. Auf Nachfrage des Nachlassgerichts teilte das Standesamt und Einwohnermeldeamt in B mit, dass die Tochter dort nicht gemeldet sei. Auch die Nachfrage beim für die Bestattung zuständigen Ordnungsamt war erfolglos. Eine Tochter oder Angehörige seien nicht bekannt. Auf Grund der vorliegenden Informationen sei eine Überschuldung des Nachlasses anzunehmen. Das Nachlassgericht erließ daraufhin den Beschluss, dass das Land Niedersachsen gesetzlicher Erbe ist. Dagegen wurde Beschwerde eingelegt.

Die Entscheidung

Nach § 1964 Abs. 1 BGB hat das Gericht eine Ermittlungspflicht, wenn der Fiskus als gesetzlicher Erbe in Betracht kommt. Dabei stehen Reichweite und Umfang dieser Ermittlung im pflichtgemäßen Ermessen des Nachlassgerichts. Das OLG Celle musste entscheiden, welche Ermittlungen das Nachlassgericht im konkreten Einzelfall hätte durchführen müssen. Allein die Annahme, dass der Nachlass geringwertig oder überschuldet sein könnte, genügt nicht, die Erbenermittlungspflicht zu vernachlässigen. Ebenso kann von einer möglichen Überschuldung nicht ausgegangen werden, wenn die Wohnung verwahrlost ist oder die Erben sicherlich die Erbschaft ausschlagen würden. Dieser Fall weist zudem die Besonderheit auf, dass die Erblasserin eine Tochter haben soll. Nur wenige Menschen sterben ohne gesetzliche Erben. Die Kenntnis von der Existenz eines nahen Angehörigen bedeutet, dass das Nachlassgericht weitere Ermittlungen hätte anstellen müssen. Zumindest waren Anfragen beim Sterberegister, Eheregister und Geburtenregister der feststellbaren Lebensmittelpunkte der Erblasserin geboten. Die Beschwerde gegen die Erbenstellung des Landes Niedersachsen hatte deshalb Erfolg.

DVEV-Expertenrat

Natürlich läuft nicht jeder Gefahr, im Alter verwirrt zu sein oder zu verwahrlosen und seine Erbfolge nicht mehr regeln zu können. Trotzdem sollte sich jeder in noch guten Tagen und bei guter Gesundheit Gedanken über seine Erbfolge machen. Ein privatschriftliches Testament hilft, Unsicherheiten und schließlich Streitigkeiten darüber zu vermeiden. Um zu gewährleisten, dass die Erben auch aufgefunden werden, sind deren Adressen im Testament anzugeben. Wird das Testament dann zu der beim Nachlassgericht einmalig anfallenden Gebühr von 93 € hinterlegt, ist gewährleistet, dass die Erben vom Erbfall informiert werden und der Staat nicht erbt, rät Jan Bittler, Fachanwalt für Erbrecht in Heidelberg und Geschäftsführer der DVEV.

Weitere Informationen

Fundstelle: OLG Celle, Beschluss v. 20.4.21, 6 W 60/21, BeckRS 2021, 14171

Quelle: Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V. (DVEV)