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Wie legen Gerichte unklare Testamente aus?

Wie legen Gerichte unklare Testamente aus?

Verfügen kinderlose Eheleute in ihrem gemeinschaftlichen Testament, dass nach dem Tod des überlebenden alleinerbenden Ehegatten die gemeinsamen Abkömmlinge die Erben zu gleichen Teilen sein sollen, dann sind damit nicht die gesetzlichen Erben zweiter Ordnung, also Geschwister und deren Kinder, gemeint. Das entschied das OLG Düsseldorf in seinem Beschluss v. 11.12.2020, den die DVEV verkürzt wiedergibt.

(OLG Düsseldorf, Beschluss v. 11.12.2020, 3 Wx 215/19, BeckRS2020, 38593)

Der Fall

2011 errichteten der 1926 geborene Erblasser und seine 1930 geborene Ehefrau ein privatschriftliches gemeinschaftliches Testament. In dem heißt es:

„Wir bestimmen gegenseitig, dass der Überlebende der Alleinerbe des Verstorbenen sein soll. Nach dem Tod des zuletzt verstorbenen Ehegatten sollen unsere gemeinsamen Abkömmlinge zu gleichen Teilen die Erben sein."

Beide Ehegatten hatten weder gemeinsame Kinder noch jeder für sich Abkömmlinge. 2017 verstarb die Ehefrau. Nach dem Tod des überlebenden Ehemannes sind die Erben der zweiten Ordnung, die Geschwister und deren Kinder, der Meinung, dass statt der nicht vorhandenen Abkömmlinge die beiden Stämme als Erben zu gleichen Teilen eingesetzt sind. Das OLG Düsseldorf hatte zu entscheiden, wie das gemeinschaftliche Testament auszulegen ist.

Die Entscheidung

Das OLG verwarf eine Auslegung dahingehend, dass nun die Geschwister und deren Abkömmlinge als Erben auf Grund des Testaments in Frage kommen. Es schloss aus, dass beide Eheleute die alltäglichen Begriffe „Abkömmlinge" und „Verwandte" nicht verstanden und sie gleichgesetzt hätten. Das OLG hält es vielmehr für wahrscheinlich, dass sich die Eheleute als juristische Laien danach erkundigt hatten, wie sie als Verheiratete ohne Einschaltung eines Notars ein wechselseitig wirksames Testament errichten könnten. Dabei trafen sie auf das gängige Muster der gegenseitigen Einsetzung der Ehegatten und nach dem Tod des Längstlebenden die Berufung der Kinder als Schlusserben. Dass das Muster nicht vollständig passte, störte sie nicht, denn eine Erbenberufung, die unmöglich ist, richte auch keinen Schaden an. Dafür, dass die Eheleute bei der Errichtung des Testaments 2011 als Schlusserben ihre Geschwister und deren Kinder die beiden Stämme einsetzen wollten, fehlen jegliche Anhaltspunkte. Es verbleibt damit bei der gesetzlichen Erbfolge. Erben werden die Verwandten des länger lebenden Ehemannes, die Verwandten der Ehefrau gehen leer aus.

 

DVEV-Expertenrat

„Setzen sich kinderlose Ehepaare gegenseitig zu Alleinerben ein und treffen keine weiteren Regelungen, wer den Längstlebenden beerben soll, ist es dem Zufall überlassen, welche Verwandten erben werden. Wer diesen Zufall ausschließen möchte, muss eine klare Regelung treffen. Er muss entscheiden und formgerecht niederschreiben, welche Verwandten - oder gegebenenfalls welche gemeinnützige Organisation – nach dem Längstlebenden zu Erben berufen sind", empfiehlt Jan Bittler, Fachanwalt für Erbrecht in Heidelberg und Geschäftsführer der DVEV.

Weitere Informationen:

Fundstelle: OLG Düsseldorf, Beschluss v. 11.12.2020, 3 Wx 215/19, BeckRS2020, 38593

Quelle: Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V. (DVEV)