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Darf der Vorerbe den Nacherben bestimmen?

Darf der Vorerbe den Nacherben bestimmen?

Eine Vorerbin darf den Nacherben bestimmen, wenn im Testament der Personenkreis der Nacherben eindeutig bestimmt ist, so das OLG Düsseldorf in seinem Beschluss vom 20.02.2014.

Die Erblasserin hinterließ einen verheirateten Sohn mit zwei Kindern und eine verwitwete, kinderlose Tochter. In ihrem Testament bestimmte sie Folgendes: "Hiermit setze ich meine Tochter als meine Erbin ein (...). Sie darf das Erbe nicht verkaufen und muss es bei ihrem Tode meinem Sohn, dessen Frau oder seinen Kindern überlassen". Nach dem Tod der Erblasserin wurde die Tochter Vorerbin und errichtete danach selbst ein Testament, in dem sie eines der beiden Kinder ihres Bruders als Nacherben einsetzte.

Nach dem Tod der Tochter stritten die zwei Kinder des Bruders über die Wirksamkeit des Testaments der Großmutter. Die Großmutter hätte es nicht der Tochter überlassen dürfen, den Nacherben zu bestimmen.

Es ist richtig, dass die Bestimmung der Erben - auch der Nacherben - nicht ins freie Belieben einer dritten Person gestellt werden darf. Solche Testamente sind unwirksam. Das OLG Düsseldorf berücksichtigte in seiner Entscheidung, dass die Erblasserin wollte, dass die Tochter weiter im Haus wohnen kann. Nach deren Tod sollte das Haus in der Familie ihres Sohnes bleiben. Sie bestimmte deshalb die Personen, die als Nacherben in Betracht kamen. Das waren der Sohn der Erblasserin, dessen Frau und dessen beide Kinder. Die Tochter konnte lediglich entscheiden, wer davon Nacherbe werden sollte, was sie auch tat. Das ist zulässig, denn die Tochter wird nur als Vorerbin unter der auflösenden Bedingung eingesetzt, dass sie von einer der genannten Personen beerbt wird. Die Anordnung in dem Testament der Großmutter war also wirksam.

Tipp des Rechtsexperten:

"Der Nacherbe hatte in diesem Fall Glück, trotz der missverständlichen Regelung im Testament. Hätte die Erblasserin den Personenkreis nicht eindeutig benannt - was dem erbrechtlichen Laien leicht passieren kann -, wäre das Testament unwirksam gewesen. Dann tritt die gesetzliche Erbfolge ein, was in der Regel vom Erblasser nicht gewünscht wird", so Jan Bittler Fachanwalt für Erbrecht und Geschäftsführer der DVEV.

Weitere Informationen:

Fundstelle: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.02.2014I-3 Wx 146/13, BeckRS 2014, 04632

Autorin: Rechtsanwältin und DVEV-Mitgliede Melanie Scharf, Kanzlei Rudolf & Kollegen, Angelbachtal

Quelle: Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V. (DVEV)