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Der Anspruch auf Geldentschädigung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung ist nicht vererblich

Der Anspruch auf Geldentschädigung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung ist nicht vererblich

Der Anspruch auf Geldentschädigung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung ist grundsätzlich nicht vererblich, selbst wenn die Klage dem Beklagten zugestellt wurde, urteilte der BGH am 23.5.2017.

(BGH Urteil vom 23.5.2017, VI ZR 261/16, BeckRS 2017, 118928)

Der Fall

Der Kläger begehrte eine Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Der Beklagte hatte im Internet mehrere Artikel über das Strafverfahren veröffentlicht, das der Kläger wegen seiner mutmaßlichen Beteiligung an Vernichtungsaktionen im Konzentrationslager Sobibor durchlief. Dabei nannte der Beklagte u.a. den vollen Namen des Klägers. Das Strafverfahren endete mit einem Urteil, das jedoch nicht rechtskräftig wurde, weil der Kläger Rechtsmittel einlegte. Im Laufe des Rechtsmittelverfahrens und der Zivilklage wegen Geldentschädigung starb der Kläger. Seine Ehefrau verfolgte als seine Erbin den zivilrechtlichen Geldanspruch weiter.

Die Entscheidung

Jeder Bürger hat nach § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem Grundgesetz einen zivilrechtlichen Anspruch auf Entschädigung in Geld, wenn sein Persönlichkeitsrecht verletzt wurde. Die Nennung des vollen Namens in einem noch nicht abgeschlossenen Strafverfahren ist ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht einer Person. Die Geldentschädigung soll dem Verletzten für diese erlittene Lebensbeeinträchtigung Genugtuung verschaffen. Allerdings sind Ansprüche aus Persönlichkeitsrechtsverletzungen grundsätzlich nicht vererbbar, denn die Genugtuung ist höchstpersönlicher Natur. Ist der Verletzte verstorben, dann kann er die Genugtuung nicht mehr empfinden, womit auch der Anspruch auf Entschädigung erlischt. Daran ändert auch eine bereits erhobene und zugestellte zivilrechtliche Klage nichts. Denn es steht bis zum rechtskräftigen Urteil nicht fest, ob ein Anspruch auf Geldentschädigung besteht oder nicht. Der BGH wies deshalb die Klage der Witwe zurück.

Der Rechtstipp

Jan Bittler, Fachanwalt für Erbrecht und Geschäftsführer der DVEV e.V., sagt dazu und empfiehlt: „Die Digitalisierung unseres Lebens hat auch Schattenseiten. Jeder Bürger kann im Internet, auch aus weniger gravierendem Anlass, zur Zielscheibe von Persönlichkeitsrechtsverletzungen werden. Da Ansprüche auf Geldentschädigung aus diesen Verletzungen nicht vererblich sind, sollten ältere Betroffene nicht zu lange warten und Ansprüche zügig gerichtlich geltend machen. Nur der rechtskräftig durch Urteil festgestellte Anspruch ist eine gesicherte Rechtsposition und geht auf die Erben über“.

Weitere Informationen:

Fundstelle: BGH Urteil vom 23.5.2017, VI ZR 261/16, BeckRS 2017, 118928

Quelle: Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V. (DVEV)