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Der "lichte Moment" bei Demenz

Der "lichte Moment" bei Demenz

(OLG München, Beschluss vom 01.07.2013, 31 Wx 266/12, BeckRS 2013, 11657)

Liegt aufgrund einer chronisch-fortschreitenden Demenz Testierunfähigkeit vor, ist ein „lichter Moment“ mit Wiedererlangung der Urteilsfähigkeit praktisch ausgeschlossen. Auch die Feststellungen eines Notars sind nicht geeignet, die Testierfähigkeit eines Erblassers zu belegen, so das OLG München.

Die Erblasserin litt an der Creutzfeldt-Jakob-Erkrankung. Sie wurde im August 2010 stationär behandelt und lebte anschließend in einem Pflegeheim. Während der stationären Behandlung widerrief sie mit notarieller Urkunde ein privatschriftliches Testament aus dem Jahre 2008, in welchem eine gemeinnützige Organisation als Erbe eingesetzt war. Sie setzte stattdessen ihren Sohn zum Alleinerben ein. Der beurkundende Notar versah das Testament mit der Feststellung: „Trotz der zittrigen Unterschrift von Frau … bestehen an ihrer Testierfähigkeit keine Zweifel“. Nach ihrem Tod beantragte der Sohn einen Erbschein. Das Nachlassgericht lehnte dies wegen Zweifeln an der Testierfähigkeit der Erblasserin ab. Hiergegen legte der Sohn Beschwerde ein.

Die Begründung des Gerichts

Das OLG München half der Beschwerde des Sohnes nicht ab. Es ging davon aus, dass die Erblasserin bei der Errichtung des Testaments im August 2010 testierunfähig war. Aus den ärztlichen Befunden ginge lückenlos hervor, dass die Erblasserin, ab ihrer Aufnahme im Krankenhaus, erhebliche psychopathologische Störungen aufgewiesen habe. Ihr Zustand habe sich nach der Verlegung ins Pflegeheim kontinuierlich verschlechtert. Der sachverständige Facharzt habe überzeugend dargelegt, dass bei chronisch-fortschreitenden Störungen sogenannte „lichte Momente“ mit Wiedererlangung der Urteilsfähigkeit praktisch ausgeschlossen seien. Er wies darauf hin, dass selbst schwerste Einbußen der psychischen Funktionen vom psychiatrischen Laien – hier dem Notar und weiteren Kontaktpersonen - oft nicht erkannt werden. Die Angaben des Notars, die Erblasserin sei bei der Errichtung des Testaments geistig auf der Höhe gewesen, waren demnach - auch in Anbetracht seiner langen Berufserfahrung - nicht geeignet, die Testierfähigkeit der Erblasserin zu belegen.

Tipp des Rechtsexperten

„Allzu gern setzen Menschen sich mit dem Thema Tod und Vererben erst dann auseinander, wenn es bereits alters- oder krankheitsbedingt zu spät ist. Man sollte sich daher am Besten in gesunden Tagen damit beschäftigen und Entsprechendes veranlassen. Wer bei bereits vorliegender krankheitsbedingter Einbuße noch testamentarisch verfügen und sichergehen möchte, dass dies dann nicht angegriffen wird, kann seine Testierfähigkeit von einem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie bestätigen lassen“, so Jan Bittler, Fachanwalt für Erbrecht und Geschäftsführer der DVEV.

Autorin: DVEV-Mitglied Melanie Scharf, Rechtsanwältin, Kanzlei Rudolf & Kollegen, Angelbachtal

Mehr unter: www.erbrecht.de

BeckRS 2013, 11657 OLG München, Beschluss vom 01.07.2013, 31 Wx 266/12