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Eingehen einer Scheinehe um Pflichtteil des Sohnes zu verringern?

Eingehen einer Scheinehe um Pflichtteil des Sohnes zu verringern?

Eine Scheinehe und deren mögliche Aufhebbarkeit führt nicht zwangsläufig zum Verlust des gesetzlichen Erbrechts des Ehegatten, entschied das OLG Brandenburg in seinem Beschluss v. 16.3.2020, den die DVEV verkürzt wiedergibt.
(OLG Brandenburg, Beschluss v. 16.3.2020 – 3 W 27/20, Beck RS 2020, 4931)

Der Fall

Der Erblasser verfasste im Juli 2017 ein Testament, in dem er einem seiner beiden Söhne ein lebenslanges Wohnrecht in einer ihm gehörenden Immobilie einräumte. Er benannte keine Erben, jedoch enterbte er ausdrücklich den anderen Sohn. Im Juni, kurz vor seinem Tod, heiratete der Erblasser. Der enterbte Sohn behauptet, der Vater hätte nur geheiratet, um seinen Pflichtteil zu verringern. Es handele sich um eine Scheinehe, denn die Ehefrau sei die Lebensgefährtin seines Bruders gewesen. Auf Grund der Scheinehe sei das Erbrecht der Ehefrau ausgeschlossen.

Die Entscheidung

Nachdem der Erblasser in seinem Testament keine Erben bestimmt hat, greift grundsätzlich die gesetzliche Erbfolge. Danach sind sein erster Sohn und seine Ehefrau Erben zu je ½. Das OLG hatte zu entscheiden, ob die Ehefrau ihr gesetzliches Erbrecht nach den §§ 1314 Abs. 2 Nr. 5, 1353 BGB verloren hatte, wenn die Ehe nur zum Schein geschlossen wurde. Dann hätten sich die Eheleute darin einig sein müssen, keine eheliche Lebensgemeinschaft zu führen. Es lagen jedoch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor und der Erblasser hatte auch keinen Antrag auf Aufhebung der Ehe gestellt. Ohne Antragstellung hätte die Ehefrau, selbst bei Vorliegen von Aufhebungsgründen, ihr Erbrecht behalten. Das OLG prüfte weiter, ob die Ausnahmeregel des § 1318 Abs. 5 BGB greift. Danach kann sich der überlebende Ehegatte nicht auf sein gesetzliches Erbrecht berufen, wenn er die Aufhebbarkeit seiner Ehe wegen Geschäftsunfähigkeit, Bigamie, Verwandtschaft, Formverstoß und Geistesstörung bereits bei der Eheschließung kannte. Die Scheinehe nach § 1314 Abs. 2 Nr. 5 BGB fällt jedoch nicht unter diese Ausnahmeregelung. Das OLG gab damit der Ehefrau Recht und es blieb bei ihrem gesetzlichen Erbrecht.

DVEV-Expertenrat

Ob es sich hier um eine an den Haaren herbeigezogene Behauptung handelt oder um eine perfide Form der Erbschleicherei, wird sich nicht aufklären lassen. „Wollen Eheleute vermeiden, dass familienfremde Dritte nach dem Tod des ersten Ehegatten versuchen, durch Erbschleicherei an das Vermögen des Witwers, der Witwe zu kommen, ist das rechtzeitige Einholen juristischen Rats durch einen Fachanwalt/eine Fachanwältin für Erbrecht dringend zu empfehlen“, rät Fachanwalt für Erbrecht und Geschäftsführer der DVEV Jan Bittler aus Heidelberg.

Weitere Informationen:

Fundstelle: OLG Brandenburg, Beschluss v. 16.3.2020 – 3 W 27/20, Beck RS 2020, 4931)
Mehr Informationen zum Erbrecht unter www.dvev.de

 

Über die DVEV:

Die Deutsche Vereinigung für Erbrecht- und Vermögensnachfolge e. V. (DVEV) setzt sich für die Information der Bevölkerung und qualifizierte Beratung in Erbrechts- und Vermögensfragen ein. Engagierte, fachkundige Berater helfen Privatleuten, Selbständigen und Unternehmern die Vermögensnachfolge so zu regeln, dass Firmen- und Familienvermögen erhalten, der Frieden unter den Hinterbliebenen gesichert und alle fallbezogenen Steuervorteile genutzt werden.