Gesetzliches Erbrecht- Kindeswohl und Familienfrieden haben Vorrang vor Feststellung der tatsächlichen Vaterschaft
Gesetzliches Erbrecht- Kindeswohl und Familienfrieden haben Vorrang vor Feststellung der tatsächlichen Vaterschaft
Hat ein Erblasser zu Lebzeiten keine Veranlassung gesehen, seine Abstammung vom Ehemann seiner Mutter in Zweifel zu ziehen, haben Cousinen und Cousins, die zu den Erben der 3. Ordnung zählen, keine Möglichkeit, die Vaterschaft durch DNA-Analyse überprüfen zu lassen, so das OLG Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 27.10.2016, die die DVEV verkürzt wiedergibt.
(OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.10.2016, I–3 Wx 294/15, BeckRS 2016, 19750)
Der Fall
Der 1944 geborene, unverheiratete und kinderlose Erblasser verstarb, ohne ein Testament zu hinterlassen. Er war nichtehelich geboren. Die Vaterschaft war auf seiner Geburtsurkunde durch den Mann anerkannt worden, den die Mutter einige Zeit später heiratete. Der Erblasser wurde durch die Heirat seiner Mutter ehelich. Neben dem Erblasser gibt es einen weiteren Sohn aus einer vorherigen Ehe des Vaters. Die Cousine des Erblassers mütterlicherseits beantragte einen Erbschein, der sie und andere Verwandte der Mutter zu Erben erklären sollte. Sie berief sich darauf, dass der Erblasser nicht vom Ehemann der Mutter abstamme, sondern von einem russischen Soldaten. Sie beantragte dies durch eine DNA-Analyse überprüfen zu lassen. Das Nachlassgericht hat den Erbscheinsantrag der Cousine zurückgewiesen. Dagegen richtet sich ihre Beschwerde zum OLG Düsseldorf.
Die Entscheidung
Wer Erbe geworden ist, ergibt sich aus der gesetzlichen Erbfolge, da der Erblasser kein Testament hinterlassen hatte. Die Cousine des Erblassers mütterlicherseits gehört der 3. Ordnung an. Diese Ordnung tritt zurück, wenn es Verwandte der 2. Ordnung gibt, nämlich Abkömmlinge der Eltern. Hier kommen der Sohn des Ehemanns aus seiner vorherigen Verbindung und der Erblasser selbst in Betracht. Es gilt zu klären, ob der Erblasser Abkömmling des Ehemannes der Mutter ist.
Der Ehemann der Mutter hatte die Vaterschaft auf der Geburtsurkunde des Erblassers anerkannt. Die Vaterschaft wurde auch niemals angefochten oder in Zweifel gezogen. Damit steht die Vaterschaft nach § 1992 Nr. 2 BGB fest. Diese Vorschrift schützt das Kindeswohl und den Familienfrieden und sorgt für Klarheit in der personenstandsbestimmten Zuordnung, dem Status des Kindes. Sie ist eine Sperrvorschrift und gilt für das gesamte Zivilrecht. Damit wäre eine Vaterschaftsfeststellung - hier die Vaterschaft des russischen Soldaten durch eine DNA-Analyse – in einem erbrechtlichen Verfahren ausgeschlossen. Das OLG wies deshalb die Beschwerde der Cousine zurück. Erben des Verstorbenen sind die Verwandten der 2. Ordnung, zu denen der Halbbruder des Erblassers gehört.
Tipp des Rechtsexperten
Jan Bittler, Fachanwalt für Erbrecht und Geschäftsführer der DVEV, rät Betroffenen: „Patchworkfamilien sind keine neue Erscheinung, sondern waren in der Nachkriegszeit gang und gäbe. Viele Kinder kannten ihre Väter nicht oder mussten sich in neu gegründeten Familien zurechtfinden. Wenn es um den Erbenstatus geht, zeigen diese schwierigen Familienverhältnisse selbst Jahrzehnte später noch Wirkung. Hier empfiehlt es sich rechtlichen Rat einzuholen. Eine genaue Analyse der Verwandtschaftsverhältnisse und ein darauf gegründetes, sorgfältig gestaltetes Testament ist die Möglichkeit, Streitigkeiten unter den Hinterbliebenen zu vermeiden und den Familienfrieden in der nächsten Generation zu sichern.“
Weitere Informationen:
Fundstelle: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.10.2016, I–3 Wx 294/15, BeckRS 2016, 19750
Quelle: Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V. (DVEV)