Volksbund Logo Desktop Volksbund Logo Mobil
Gräbersuche Mitglied werden Jetzt spenden Spenden

Ist ein Testament auf einem eingerissenen Notizzettel wirksam?

Ist ein Testament auf einem eingerissenen Notizzettel wirksam?

Ein Testament ist nicht von vorne herein unwirksam, weil es auf ungewöhnlichem Material, wie einem Notizzettel, errichtet wurde. Um den Testierwillen in diesem Fall zu ermitteln, ist auf alle, auch außerhalb des Zettels liegenden Umstände, zurückzugreifen. Auch dass der Zettel eingerissen ist, bedeutet nicht zwangsläufig den Widerruf des Testaments, entschied das OLG München in seinem Beschluss v. 28.1.2020, den die DVEV verkürzt wiedergibt.

(OLG München, Beschluss v. 28.1.2020 – 31 Wx 229/19, 31 Wx 230/19, 31 Wx 231/19, Beck RS 2020, 654)

Der Fall

Der ledige und kinderlose Erblasser hatte vor seinem Tod einige Testamente verfasst, in denen er eine seiner Schwestern als Alleinerbin eingesetzt hatte. Während eines Krankenhausaufenthalts schrieb er am 7.5.2015 auf die Rückseite eines Notizzettels der Gemeinde Pfaffenhofen mit den Maßen 10 cm x 7 cm, der an der Oberkante einen Einriss von ca. 3 cm aufweist, folgendes: „Mein Testament lautet … dass alle Geschwister gerecht verteilt werden, besonders ... und … nicht im Altenheim darben muss, …“. Kurz darauf, am 15.5.2015, verstarb er. Die Schwester beantragte einen Erbschein als Alleinerbin. Das Nachlassgericht legte den Zettel vom 7.5.2015 jedoch als Testament aus und entschied, dass alle Geschwister des Erblassers zu gleichen Teilen Erben geworden sind. Dagegen wehrt sich die Schwester mit einer Beschwerde. Sie bestreitet den Testierwillen des Erblassers sowie die Eigenhändigkeit. Fraglich ist auch, ob der Einriss nicht einen Widerruf des Testaments darstellt.

Die Entscheidung

Das OLG hatte zu entscheiden, ob der eingerissene Zettel ein wirksames Testament ist. Ein wirksames Testament liegt vor, wenn es formgerecht verfasst wurde und es inhaltlich vollständig ist. Ein Sachverständigengutachten ergab, dass es sich um die Schrift des Erblassers handelte und somit Eigenhändigkeit gegeben ist. Der Zettel ist mit „Mein Testament …“ beschrieben, so dass auch dar-aus der Testierwille klar zum Ausdruck kommt. Auch in der Verwendung von ungewöhnlichen Materialen, wie z. B. kleinen Zetteln, Briefumschlägen und wie hier die Rückseite eines kleinen Notizzettels, sieht das OLG grundsätzlich keinen Anhaltspunkt für ein unwirksames Testament. Dass der Erblasser ebenso in der Vergangenheit Testamente auf Werbepapier niedergeschrieben hatte, spricht zudem für die Wirksamkeit. Für einen Widerruf eines Testaments genügt jede körperliche Veränderung der Urschrift, wie Zerreißen, Zerschneiden, Verbrennen, Durchstreichen usw., so dass der ursprüngliche Zustand der Urkunde kaum oder gar nicht mehr erkennbar ist. Hier geht das Gericht davon aus, dass das Material des Zettels so fragil erscheint, dass der Zettel womöglich beim Ablösen vom Block beschädigt wurde. Damit kann aus dem Einriss allein kein Wille des Erblassers auf Vernichtung des Testaments abgeleitet werden. Dass die Schwester in vorherigen Testamen-ten als Alleinerbin benannt wurde, ist ebenfalls unerheblich, da der Erblasser in diesem jüngsten Testament seine Gestaltungsfreiheit nutzte und sich anders entschieden hat. Damit wies das OLG die Beschwerde der Schwester ab.
 

DVEV-Expertenrat

Jan Bittler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht in Heidelberg und Geschäftsführer der DVEV, sagt dazu: „Ungewöhnliche Formen eines Testaments öffnen vielseitigen Interpretationen Tor und Tür und fordern dadurch Erbstreitigkeiten geradezu heraus. Der Expertenrat für alle Erblasser kann deshalb nur lauten, sich noch in gesunden Zeiten zu informieren, klare und eindeutige Testamente zu verfassen und auch die geringen Kosten einer Hinterlegung nicht zu scheuen.“

Weitere Informationen:

Fundstelle: OLG München, Beschluss v. 28.1.2020 – 31 Wx 229/19, 31 Wx 230/19, 31 Wx 231/19, Beck RS 2020, 654. Mehr Informationen zum Erbrecht unter www.dvev.de

Über die DVEV:

Die Deutsche Vereinigung für Erbrecht- und Vermögensnachfolge e.V. (DVEV) setzt sich für die Information der Bevölkerung und qualifizierte Beratung in Erbrechts- und Vermögensfragen ein. Engagierte, fachkundige Berater helfen Privatleuten, Selbständigen und Unternehmern die Vermögensnachfolge so zu regeln, dass Firmen- und Familienvermögen erhalten, der Frieden unter den Hinterbliebenen gesichert und alle fallbezogenen Steuervorteile genutzt werden.