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Keine Pflichtteilsentziehung wegen Verweigerung der Pflege

Keine Pflichtteilsentziehung wegen Verweigerung der Pflege

Die Pflichtteilsentziehung nach § 2333 Abs. 1 Nr. 3 BGB wegen böswillig nicht geleistetem Unterhalt kann nicht auf die Versagung persönlicher Pflege im Krankheitsfall ausgedehnt werden, so das OLG Frankfurt am Main in seinem Urteil vom 29.10.2013 (Az 15 U 61/12).

Der Erblasser war seit einem schweren Unfall pflegebedürftig. Nach seinem Tod machte seine Tochter gegen die testamentarische Alleinerbin, die den Erblasser seit dem Unfall rund um die Uhr betreut und gepflegt hatte, einen Pflichtteilsanspruch geltend. Die Alleinerbin verweigerte jedoch den Pflichtteil und verwies auf das Testament des Erblassers, in dem unter anderem folgende Regelung enthalten war:

„… auch die zwei Kinder sollen nichts erben, da die beiden mir auch die Hilfe und Pflege verweigerten. Alle haben nach BGB 1611 jeglichen Unterhalt oder Erbschaft verwirkt.“

Das Gericht gab der Tochter des Erblassers Recht.

Nicht jedes Fehlverhalten eines Kindes, das zu einer Entfremdung oder zu einem Zerwürfnis mit dem Erblasser führt, rechtfertigt die Pflichtteilsentziehung. Das Pflichtteilsrecht der Kinder liefe ansonsten ins Leere und verlöre jede praktische Bedeutung. Die Gründe, wann einem Kind der Pflichtteil wirksam entzogen werden kann, sind in § 2333 BGB genau und abschließend geregelt. Pflichtteilsentziehungsgründe sind besonders verwerfliche Handlungen, z.B. ein Angriff auf das Leben des Erblassers und ihm nahestehender Personen. Die Versagung der Hilfe und Pflege im Krankheitsfall gehört nicht dazu.

Eine Pflichtteilsentziehung aufgrund einer böswilligen Verletzung der Unterhaltspflicht der Tochter verneinte das OLG ebenfalls. Die Tochter war zum Zeitpunkt des Unfalls erst 16 Jahre alt und ihrem Vater gesetzlich nicht zum Unterhalt verpflichtet. Unterhalt wird grundsätzlich nur als Geldleistung geschuldet und kann darüber hinaus auch nicht mit der Versagung persönlicher Pflege verknüpft werden. Es kommt hinzu, dass für eine böswillige Verletzung der Unterhaltspflicht die bloße Leistungsverweigerung nicht genügt, sondern sie auch auf einer verwerflichen Gesinnung beruhen muss. Auch hierfür fehlen entsprechende Anhaltspunkte.

Tipp des Rechtsexperten:

„Um den Pflichtteil wirksam zu entziehen, müssen hohe Hürden überwunden werden. Das BGB hat die Gründe sehr eng gefasst und abschließend geregelt. Hinzu kommen strenge formale Voraussetzungen. So muss im Testament der konkrete Kernsachverhalt wiedergegeben sein. Eine lediglich abstrakte Darstellung ist nicht ausreichend. Sofern eine Pflichtteilsentziehung im Raum steht, ist es deshalb empfehlenswert rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen“, so Jan Bittler, Fachanwalt für Erbrecht und Geschäftsführer der DVEV (Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e.V.).

Weitere Informationen:

Fundstelle: OLG München, Urteil vom 29.10.2013 (Az 15 U 61/12)

Autorin: Rechtsanwältin und DVEV-Mitgliede Melanie Scharf, Kanzlei Rudolf & Kollegen, Angelbachtal

Quelle: Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V. (DVEV)