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Nottestament nur bei Gefahr des nahen Todes wirksam

Nottestament nur bei Gefahr des nahen Todes wirksam

Zur wirksamen Errichtung eines Nottestaments („Drei-Zeugen-Testament“) muss der Tod unmittelbar bevorstehen. Es reicht nicht, dass der Erblasser wegen einer fortgeschrittenen, nicht mehr heilbaren Erkrankung nur noch kurze Zeit zu leben hat, so das OLG Düsseldorf in seinem Beschluss vom 3.3.2017, den die DVEV in seinen wesentlichen Aussagen wiedergibt.

(OLG Düsseldorf, Beschluss vom 3.3.2017, I-3 Wx 26916, BeckRS 2017, 107956)

Der Fall

Die Erblasserin war verheiratet, aber lebte von ihrem Mann getrennt. Sie hatte einen neuen Lebensgefährten, mit dem sie nicht zusammenwohnte. Sie litt an einer schweren Lungenkrankheit im Endstadium. Am 23.1.2016, einem Samstagabend, schauten ihre Nachbarin und deren Bekannter nach ihr. Die Erblasserin erklärte, dass sie ein Testament machen wolle. Beide wollten helfen und bereiteten umgehend ein „Nottestament“ vor, in dem es u. a. heißt:

„… Die akute Todesahnung, die nachhaltige Atemnot und zunehmende Schwäche führten zur Formulierung ihres letzten Willens vor Zeugen … Aufgrund des Krankheitsbildes, insbesondere der anhaltenden Schwäche, ist sie schreibunfähig und bat um nachstehende Niederschrift …“

Am Sonntag, dem 24.1.2017, wurde das „Nottestament“ gegen Mittag von der Nachbarin, dem Bekannten und einer herbeigeholten Nichte der Nachbarin unterzeichnet. Darin wurde der Lebensgefährte zum Alleinerben bestimmt.

Am Montagmorgen, dem 25.1.2017, wurde die Erblasserin auf eigenen Wunsch ins Krankenhaus gebracht. Dort erlitt sie am gleichen Tag eine Hirnschädigung infolge schwersten Sauerstoffmangels und starb am 8.2.2017. Der Ehemann der Erblasserin wehrt sich gegen das Nottestament und die Alleinerbenstellung des Lebenspartners.

Die Entscheidung

Ein Drei-Zeugen-Testament ist nur dann wirksam, wenn sich der Testierende in so naher Todesgefahr befindet, dass der Tod des Erblassers vor dem Eintreffen des Notars oder Bürgermeisters zu befürchten ist (§ 2250 Abs. 2 BGB). Diese Voraussetzungen liegen vor, wenn der Tod objektiv oder nach subjektiver Einschätzung der Testamentszeugen unmittelbar bevorsteht. Objektiv liegt eine Todesgefahr vor, wenn z. B. Organausfälle beginnen. Diese Situation trat bei der Erblasserin erst durch das Auftreten der Hirnschädigung am Montag im Krankenhaus ein, lag also am Sonntagvormittag noch nicht vor. Die Nachbarin erkannte zwar, dass die Erblasserin immer schwächer wurde, schätzte die Lage jedoch nicht als so schwerwiegend ein, dass sie einen Notar organisierte oder den Lebenspartner holte. Der Bekannte der Nachbarin sah sie ebenfalls nicht in unmittelbarer Todesgefahr. Die Nichte der Nachbarin erkannte die Schwäche der Erblasserin auch, sah sie aber nach der Unterzeichnung der Urkunde „noch eine rauchen“. Außerdem wurde die Erblasserin von den Testamentszeugen immer wieder allein in ihrer Wohnung gelassen. Der Notarzt wurde erst am nächsten Tag gerufen.

Das OLG sah es deshalb als erwiesen an, dass die Erblasserin sich bei der Testamentserrichtung weder objektiv noch subjektiv in akuter Todesgefahr befunden hatte, sondern lediglich körperlich zu schwach war, um ein eigenhändiges Testament errichten zu können. Es reicht aber nicht aus, dass der Erblasser wegen einer fortgeschrittenen unheilbaren Krankheit nur noch kurze Zeit zu leben hat. Das Drei-Zeugen-Testament ist deshalb unwirksam, der getrenntlebende Ehemann wurde Erbe.

DVEV-Expertenrat

Jan Bittler, Fachanwalt für Erbrecht in Heidelberg und Geschäftsführer der DVEV, empfiehlt mit der Errichtung eines Testaments bei lebensbedrohenden Krankheiten nicht zu lange zu warten. „Ein Testament muss wohl überlegt sein und benötigt zu seiner Errichtung eine gewisse Zeit und auch fachlichen Rat. Wie im oben geschilderten Fall, kommt es in der Praxis häufig vor, dass Erblasser nicht mehr in der Lage sind, ihren letzten Willen eigenhändig zu formulieren. Drei-Zeugen-Testamente bergen die Gefahr der Unwirksamkeit in sich, denn Testamentszeugen müssen schnell handeln und sind mit der Situation oft überfordert. Bei Unwirksamkeit des Drei-Zeugen-Testaments gilt die gesetzliche Erbfolge, die, wie oben zu sehen ist, nicht im Sinne der Erblasserin war.“

Weitere Informationen:

Fundstelle: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 3.3.2017, I-3 Wx 26916, BeckRS 2017, 107956

Quelle: Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V. (DVEV)