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Nur ein geeigneter Sachverständiger kann Testierfähigkeit feststellen

Nur ein geeigneter Sachverständiger kann Testierfähigkeit feststellen

Die Beurteilung der Testierfähigkeit des Erblassers ist grundsätzlich Fachärzten für Psychiatrie vorbehalten. Die Auswahl eines ungeeigneten Sachverständigen beeinträchtigt die Gewährung des rechtlichen Gehörs des Betroffenen und stellt damit einen Verfahrensfehler dar, entschied das OLG München in seinem Beschluss vom 14.1.2020, den die DVEV verkürzt wiedergibt.

(OLG München, Beschluss v. 14.1.2020 - 31 Wx 466/19, BeckRS 2020, 64)

Der Fall

Der Erblasser errichtete 2004 ein notarielles Testament, in dem er seinen Sohn zum Alleinerben einsetzte. 2007 errichtete er ein weiteres handschriftliches Testament. Hier setzte er seine drei Kinder zu gleichen Teilen als Erben ein. Am 1.1.2017 verstarb er. Der Sohn sieht sich als Alleinerbe und bringt vor, der Vater war beim Abfassen des handschriftlichen Testaments im Jahr 2007 nicht mehr testierfähig gewesen. Um die Testierfähigkeit des Erblassers festzustellen, holte das Gericht der ersten Instanz ein Sachverständigengutachten bei einem Facharzt für Allgemein- und Sportmedizin ein, der die Testierfähigkeit feststellte. Gegen die fehlende Sachkunde des Arztes wehrt sich der Sohn mit seiner Beschwerde.

Die Entscheidung

Das OLG hatte zu entscheiden, welche fachliche Qualifikation ein Arzt haben muss, der die Testierfähigkeit feststellt. Nach ständiger Rechtsprechung lässt sich die fehlende Testierfähigkeit grundsätzlich nur mit Hilfe eines psychiatrischen Sachverständigen ermitteln. Die besonderen Schwierigkeiten bei ihrer Feststellung kann nur ein Facharzt für Psychiatrie bewältigen. Der hat seine Qualifikation durch eine mindestens 5-jährige Weiterbildung und eine Facharztprüfung bewiesen. Diese Qualifikation fehlt einem Facharzt für Allgemein- und Sportmedizin. Dass der Arzt in der Vergangenheit bereits solche Gutachten erstellt hatte, ändert daran nichts. Das OLG stellte weiterhin fest, dass die Wahl des ungeeigneten Sachverständigen einen erheblichen Verfahrensfehler darstellt. Nur ein Sachverständiger, der zur Ermittlung bzw. Beurteilung des entscheidungserheblichen Sachverhalts hinreichend qualifiziert ist, garantiert den Anspruch der Beteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Das OLG entsprach damit der Beschwerde des Sohnes.

DVEV-Expertenrat

Jan Bittler, Fachanwalt für Erbrecht in Heidelberg und Geschäftsführer der DVEV, sagt dazu:

"Wer behauptet, ein Erblasser sei nicht mehr testierfähig gewesen, der muss dies vor Gericht auch beweisen. In Zweifelsfällen kann es gleichwohl ratsam sein, im Vorfeld ein fachärztliches Gutachten erstellen zu lassen, um so einen späteren Prozess zu vermeiden."

Weitere Informationen:

Fundstelle: OLG München, Beschluss v. 14.1.2020 - 31 Wx 466/19, BeckRS 2020, 64) Mehr Informationen zum Erbrecht unter www.dvev.de

Über die DVE:

Die Deutsche Vereinigung für Erbrecht- und Vermögensnachfolge e. V. (DVEV) setzt sich für die Information der Bevölkerung und qualifizierte Beratung in Erbrechts- und Vermögensfragen ein. Engagierte, fachkundige Berater helfen Privatleuten, Selbständigen und Unternehmern die Vermögensnachfolge so zu regeln, dass Firmen- und Familienvermögen erhalten, der Frieden unter den Hinterbliebenen gesichert und alle fallbezogenen Steuervorteile genutzt werden.