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Testament verschwunden - reicht die Kopie?

Testament verschwunden - reicht die Kopie?

OLG Naumburg (Beschluss vom 29.03.2012, AZ: 2 Wx 60/11)

Grundsätzlich gilt: Damit ein eigenhändiges Testament wirksam ist, muss es handschriftlich geschrieben und vom Verfasser selbst auch unterschrieben sein. Was aber gilt, wenn das Original verschwunden ist und dem Nachlassgericht nur noch eine Kopie des Testaments vorgelegt werden kann?

Einen solchen Fall hatte das Oberlandesgericht Naumburg zu entscheiden: Der Neffe berief sich hier auf ein Testament des Onkels, das er aber nur noch in Kopie vorlegen konnte. Das Original war nicht mehr auffindbar. Sein Erbscheinsantrag wurde durch das Nachlassgericht mit der Begründung zurückgewiesen, es steht zum einen nicht fest, dass der Onkel das Original selbst verfasst habe, zum anderen könnte der Onkel das Testament ja auch absichtlich vernichtet und damit widerrufen haben.

Die OLG Entscheidung

Das OLG Naumburg hielt die Entscheidung des Nachlassgerichts für falsch und wies dieses an, dem Neffen einen Erbschein aufgrund des Testaments in Kopie zu erteilen. Aufgrund einer ausführlichen und detaillierten Zeugenaussage gelangte das OLG zu der Überzeugung, dass der Erblasser zunächst ein Originaltestament errichtet hatte, das der Kopie entsprach. Sodann überprüften die Richter, ob es Anhaltspunkte für eine Vernichtung des Originals durch den Erblasser gab, dieser also das Originaltestament wirksam widerrufen hatte. Dies war für das OLG nicht feststellbar, weshalb es zu dem Ergebnis kam, dass in diesem Ausnahmefall die Erbberechtigung des Neffen auch durch ein Testament in Kopie nachgewiesen werden kann.

DVEV-Expertenrat

Jan Bittler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht in Heidelberg, Geschäftsführer der DVEV empfiehlt: „Ein handschriftliches Testament sollte dringend in eine amtliche Verwahrung beim Nachlassgericht gegeben werden. So geht der Verfasser auf Nummer sicher, dass nicht ein im Testament unberücksichtigter Verwandter das Testament zuerst findet und vernichtet. Denn so könnte er seine gesetzliche Erbfolge sichern. Das Vernichten eines Testaments ist zwar strafbar, wird allerdings nur in den seltensten Fällen auch nachweisbar sein“.

Von Rechtsanwältin Melanie Scharf, DVEV-Mitglied, Kanzlei Rudolf & Kollegen, Angelbachtal

Weitere Informationen: http://www.dvev.de