Testamente überprüfen: Neues Wahlrecht für Pflichtteilsberechtigte
Testamente überprüfen: Neues Wahlrecht für Pflichtteilsberechtigte
Ein Testament zu verfassen, kann recht kompliziert sein. Wer bestimmen möchte, was mit seinem Vermögen im Fall seines Todes passiert, muss genau überprüfen, ob und wie das gesetzliche Erbrecht das zulässt. Doch selbst wenn ein Testament bereits aufgesetzt ist, kann sich der Erblasser nicht tatenlos zurücklehnen. So gilt seit Jahresbeginn unter anderem eine Neuerung beim Pflichtteil – sie sollte Anlass zum Überprüfen bestehender Testamente sein, bringt aber auch Veränderungen für die Erben mit sich.
„Von Zeit zu Zeit sollte man daher sein Testament überprüfen, ob sich vielleicht die gesetzlichen Spielräume verändert haben“, erklärt der Geschäftsführer der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge, Jan Bittler, in Angelbachtal. „Seit Januar 2010 gelten neue Regelungen für Pflichtteilsberechtigte, die zugleich als Erbe eingesetzt werden. Sie haben zukünftig ein generelles Wahlrecht, ob sie in der Erbenstellung bleiben wollen oder ob sie das Erbe ausschlagen und den Pflichtteilsanspruch wählen.“
Der sogenannte Pflichtteil steht manchen nahen Angehörigen zu, wie Bittler erläutert: dem überlebenden Ehepartner oder dem Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, den Kindern und Kindeskindern oder den Eltern, wenn diese ohne die testamentarische Verfügung gesetzliche Erben geworden wären.
Vielen Menschen wäre es zwar am liebsten, wenn sie für den Fall ihres Todes vollkommen frei bestimmen könnten, wer wieviel des Vermögens erbt. Das bedeutet zugleich häufig auch, dass bestimmte Menschen, zum Teil auch nahe Verwandte, überhaupt nichts bekommen sollen. „Doch genau das ist nicht uneingeschränkt möglich“, sagt Bittler, „das wird durch das Pflichtteilsrecht begrenzt.“
Die Pflichtteilsberechtigten haben einen Anspruch auf Auszahlung der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Dazu nennt das Bundesjustizministerium in der Broschüre „Erben und Vererben“ ein Beispiel: Eine Verstorbene setzt ihren Ehemann als Alleinerben des Nachlasses mit einem Wert von 100 000 Euro ein. Außerdem hinterlässt sie noch eine Tochter, der ein gesetzlicher Erbteil von der Hälfte zusteht. Durch das Testament ihrer Mutter, die alles Vermögen dem Mann zuwenden wollte, ist die Tochter jedoch „enterbt“. Ihr steht damit der Pflichtteil zu – die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, also ein Viertel des Vermögens und damit 25 000 Euro.
Noch ein wenig komplizierter wird es, wenn Pflichteilsberechtigte nicht vollständig enterbt werden. Das Gesetz soll nämlich auch dann, wenn die Pflichtteilsberechtigten als Erben eingesetzt werden, sicherstellen, dass sie zumindest nicht weniger erhalten, als ihr Pflichtteil wert ist. „Hier kommt das neugeregelte Wahlrecht ins Spiel“, erläutert Rechtsanwalt Bittler.
Ein Beispiel dazu aus der Gesetzesbegründung: Ein verwitweter Erblasser hinterlässt seinem einzigen Kind einen Erbteil von einem Viertel des Nachlasses im Wert von 10 000 Euro, also 2500 Euro. Außerdem soll zum Beispiel ein Freund als Vermächtnis 1000 Euro bekommen, dass das Kind aus dem Erbteil zahlen muss.
Schlägt das Kind die ihm hinterlassene Erbschaft aus, erhält es 5000 Euro, nämlich die Hälfte des Nachlasses als Pflichtteilsanspruch. Schlägt das Kind die Erbschaft nicht aus, erhält es als Erbe lediglich 1500 Euro. Das ist ein Viertel von 10 000 abzüglich des Vermächtnisses.
Gesetzlich vorgesehen ist für solche Fälle, neben der Möglichkeit die Erbschaft auszuschlagen und den Pflichtteil von 5000 Euro zu nehmen, ein sogenannter Zusatzpflichtteil. Bei der Berechnung dieses Anspruchs bleibt jedoch das Vermächtnis unberücksichtigt. Die Aufstockung auf den Pflichtteil geht also nicht von den 1500 Euro aus, die dem Kind tatsächlich bleiben, sondern von 2500 Euro, die dem Erbteil entsprechen. Als Zusatzpflichtteil erhält das Kind daher 2500 Euro und damit ingesamt nur 4000 Euro.
„Es ist häufig eine schwere Entscheidung, ob das Erbe ausgeschlagen werden sollte oder nicht“, sagt der DVEV-Geschäftsführer Bittler. „Der Pflichtteilsanspruch ist ein reiner Anspruch auf die Zahlung von Geld. Als Erbe habe ich mehr Mitspracherechte, was mit dem Nachlass passiert. Eine Beratung durch einen Anwalt kann den Betroffenen hier helfen, sich in dem gesetzlichen Dickicht zurecht zu finden und die richtige Lösung zu finden.“
Autorin: Berit Waschatz
Quelle: Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V.