Volksbund Logo Desktop Volksbund Logo Mobil
Gräbersuche Mitglied werden Jetzt spenden Spenden

Testamentsauslegung

Testamentsauslegung

Allein aus dem Umstand, dass der Erblasser gute verwandtschaftliche Beziehungen zu seinen Schwägerinnen unterhalten hat, kann nicht sein Wille zur Ersatzberufung der Schwägerinnen abgeleitet werden, so das OLG München in seinem Beschluss vom 11.12.2014, den die Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V. (DVEV) mit den wesentlichen Entscheidungskriterien wiedergibt.

(OLG München, Beschluss vom 11.12.2014, 31 Wx 379/14, BeckRS 2015, 00269)

Der Fall

Der Erblasser verstarb 2013. Seit einem Schlaganfall im Jahr 2010 konnte er nicht mehr sprechen oder schreiben. Er hinterließ ein Testament aus dem Jahre 1988, in dem er seine Ehefrau zur Alleinerbin einsetzte. Die Ehefrau war jedoch bereits 2012 vorverstorben. Die Schwestern der vorverstorbenen Ehefrau beantragen die Erteilung eines Erbscheins nach ihrem Schwager. Das Nachlassgericht wies den Erbscheinantrag zurück. Dagegen richtete sich die Beschwerde der Schwägerinnen.

Die Entscheidung

Das OLG München wies die Beschwerde zurück. Das Testament des Erblassers enthielt keine Regelungen für den Fall, dass die eingesetzte Erbin vor dem Erblasser verstirbt und damit nicht mehr Erbin sein kann. Das Gericht hatte deshalb durch Auslegung zu ermitteln, ob eine Ersatzerbenbestimmung vom Erblasser gewollt war. Es fehlten hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Erblasser die Schwestern seiner Ehefrau als Ersatzerbinnen einsetzen hätte wollen, so das OLG. Die von den Schwägerinnen vorgetragenen persönlichen Beziehungen des Erblassers zu ihnen, ihren Ehemännern und den Kindern, ließen keinen hinreichend verlässlichen Schluss darauf zu, dass er sie nach dem Tod seiner Frau zu Erbinnen einsetzen wollte. Auch die Pflege der verwandtschaftlichen Beziehungen zur Familie der Ehefrau – wie die Besuche zu Familienfesten, die Treffen zu Weihnachten und Ostern und die gemeinsamen Skiurlaube – belegt keinen Willen zur Erbeinsetzung der Schwägerinnen. Selbst das Fehlen von Geschwistern und näher stehenden Verwandten auf Seiten des Erblassers, lässt nicht den Schluss zu, er wollte auf jeden Fall die gesetzliche Erbfolge ausschließen und die Schwägerinnen als Ersatzerben einsetzen, so das OLG München weiter.

Tipp des Rechtsexperten

Jan Bittler, Fachanwalt für Erbrecht und Geschäftsführer der DVEV, rät deshalb: „In Laientestamenten wird oft nicht bedacht, dass der vorgesehene Erbe vorher oder gleichzeitig mit dem Erblasser versterben könnte. Ein gutes Testament enthält immer eine Ersatzerbenregelung, um erst gar nicht Gefahr zu laufen, ins Fahrwasser der Auslegung des Testaments durch das Nachlassgericht zu geraten. Eine ausdrückliche testamentarische Regelung ist insbesondere dann unumgänglich, wenn nichtverwandte, z. B. verschwägerte Personen die Stellung als Erben erlangen sollen. Sie gehen sonst leer aus."

Autorin: DVEV-Mitglied Rechtsanwältin Melanie Scharf, Kanzlei Rudolf & Kollegen, Angelbachtal

Weitere Informationen:

Fundstelle: OLG München, Beschluss vom 11.12.2014, 31 Wx 379/14, BeckRS 2015, 00269

Quelle: Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V.