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Unterstützung beim Schreiben des Testaments erlaubt?

Unterstützung beim Schreiben des Testaments erlaubt?

OLG Hamm, Beschluss vom 02.10.2012, Az: I-15 W 231/12

Ein eigenhändiges Testament ist nur dann wirksam, wenn es auf einer unbeeinflussten Schreibleistung des Erblassers beruht, so das OLG Hamm. Der 71-jährige Erblasser schrieb zwei Monate vor seinem Tod ein Testament. Da er zu diesem Zeitpunkt bereits sehr geschwächt war, wurde er beim Schreiben des Testaments von einem Dritten „unterstützt“.

Die Rechtslage

Ein privatschriftliches Testament muss vom Erblasser eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein, damit es wirksam ist. Eigenhändig meint dabei handschriftlich. Maschinen- oder computergeschriebene Testamente sind nicht wirksam. Die Hand des Erblassers darf beim Schreiben zwar gestützt, nicht aber geführt werden. Das OLG meint diesbezüglich, dass eine unterstützende Schreibhilfe, z. B. Abstützen des Armes, Halten der zitternden oder geschwächten Hand, solange erlaubt sei, als der Erblasser die Formung der Schriftzeichen selbst bestimmt.

Eigene Schreibleistung erforderlich

Da das Gesetz eine unbeeinflusste Schreibleistung des Erblassers verlangt, muss der Schreibvorgang - trotz der unterstützenden Schreibhilfe des Dritten - allein vom Willen des Erblassers beherrscht sein. Formt dagegen der Dritte die Schriftzüge, so ist das Testament unwirksam. Da der Unterstützer gegenüber dem OLG eine eigene Schreibleistung des Erblassers nicht sicher bestätigen konnte und auch das Schriftbild nicht für eine solche sprach, entschied das OLG, dass das Testament nicht formgültig errichtet und somit unwirksam war.

Der Expertenrat

Jan Bittler, Fachanwalt für Erbrecht und Geschäftsführer der DVEV, gibt zu bedenken: „Ob jemand die Gestaltung der Schriftzüge im konkreten Einzelfall - trotz unterstützender Schreibhilfe - noch selbst bestimmt hat oder nicht mehr, kann ein sehr schmaler Grat sein. In solchen Einzelfällen sollte daher besser ein Notar hinzu gezogen werden, um eine spätere Unwirksamkeit zu vermeiden.“

Autorin: DVEV-Mitglied Rechtsanwältin Melanie Scharf, Kanzlei Rudolf und Kollegen, Angelbachtal

Weitere Informationen unter www.erbrecht.de