Unwirksames Testament: Keine Erbeinsetzung durch Pfeildiagramm!
Unwirksames Testament: Keine Erbeinsetzung durch Pfeildiagramm!
Ein Schriftstück - gestaltet als Kombination aus handschriftlichen Worten einerseits und einem Pfeildiagramm andererseits - erfüllt nicht die Voraussetzungen eines eigenhändig geschriebenen Testaments, so das OLG Frankfurt in seinem Beschluss vom 11.02.2013 (20 W 542/11).
Der Fall
Der Erblasser verfasste ein Schriftstück bestehend aus Textpassagen und Pfeildiagrammen. Die Pfeildiagramme verwendete er für die Zuordnung der Personen, die er als Erben einsetzen wollte. Nach seinem Tod stritten seine Ehefrau und seine entfernten Verwandten darüber, ob es sich bei dem Schriftstück um eine wirksame letztwillige Verfügung handelt oder – mangels Formwirksamkeit des Schriftstücks - gesetzliche Erbfolge eingetreten ist. Das OLG Frankfurt gab der Ehefrau Recht und kam zu dem Ergebnis, dass das Schriftstück kein formgültiges Testament darstellt.
Strenge Anforderungen an Eigenhändigkeit
Das Gesetz stellt zum Schutz des Erblassers hohe Anforderungen an die Voraussetzungen eines eigenhändig geschriebenen Testaments. Ein eigenhändiges Testament muss vom Erblasser persönlich geschrieben und damit in einer Art und Weise errichtet sein, die eine Nachprüfung der Echtheit des Testaments aufgrund der individuellen Züge, die die Handschrift eines jeden Menschen aufweist, gestattet.
Keine Erbeinsetzung durch Pfeildiagramm
Den handschriftlichen Textpassagen des Erblassers war keine Erbeinsetzung zu entnehmen. Die Erbeinsetzung stellte der Erblasser anhand von Pfeildiagrammen dar. Eine Überprüfung der Echtheit des Testaments lediglich aufgrund von Pfeildiagrammen scheidet jedoch aus. Pfeildiagramme können - ohne eine Möglichkeit der Nachprüfung – jederzeit abgeändert werden, ohne dass z.B. durch Sachverständigengutachten nachgeprüft werden kann, welche Änderungen vorgenommen wurden. Die Erbeinsetzung kann somit nicht einer lediglich zeichnerischen Gestaltung überlassen werden.
Tipp vom Rechtsexperten
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht Jan Bittler erläutert, dass die Entscheidung deutlich zeigt, welche hohen Anforderungen die Rechtsprechung an die Formvorschriften bei einem eigenhändigen Testament knüpft. Werden diese nicht eingehalten, hat dies zur Folge, dass der letzte Wille des Erblassers keine Beachtung findet. Er rät deshalb: „Um Streitigkeiten über die Formwirksamkeit der letztwilligen Verfügung nach dem Tod des Erblassers zu vermeiden, sollte dieser sich bei der Errichtung eines Testaments anwaltlich beraten lassen. So ist sichergestellt, dass alle formalen Kriterien, die das Gesetz aufstellt, beachtet werden und die Rechtsfolgen, die vom Erblasser gewünscht werden, auch wirklich eintreten können“.
OLG Frankfurt Beschluss vom 11.02.2013, 20 W 542/11, BeckRS 2013, 06609
Autorin: Rechtsanwältin und DVEV-Mitglied Melanie Scharf, Angelbachtal
Weitere Informationen: www.dvev.de