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Vorsicht bei Vorsorgevollmacht

Vorsicht bei Vorsorgevollmacht

Wenn ein Familienangehöriger auf Grund einer Vorsorgevollmacht Geldgeschäfte für eine anderes Familienmitglied erledigt, geht man in der Regel von einem Auftrag mit rechtlicher Verpflichtung zur Rechnungslegung aus, entschied das OLG Brandenburg in seinem Urteil vom 2.4.2019, das die DVEV verkürzt wiedergibt. 

(OLG Brandenburg, Urteil vom 2.4.2019,3 U39/18, Beck RS2019, 6705) 

Der Fall

Kläger und Beklagter sind Brüder und Miterbender 2016 verstorbenen Tante. 2006 hatte sie den Brüdern, jeweils einzeln, eine notarielle General- und Vorsorgevollmacht erteilt. Dem Beklagten erteilte sie 2009 zusätzlich eine Kontovollmacht übersämtliche Konten. Der Beklagte missbrauchte die Kontovollmacht und wurde wegen Betrugs verurteilt. Der Kläger verlangte vom Beklagten Auskunft und Rechnungslegung über die Verwaltung des Vermögens der Tante. Das verweigerte der Beklagte, weil es sich seiner Meinung nach um ein Gefälligkeitsverhältnis und ein Vertrauensverhältnis gehandelt habe, die Tante selbst Geschäfte tätigte und nie eine Rechnungslegung verlangt hatte.

Die Entscheidung

Das OLG hatte zu entscheiden, ob der Kläger Auskunft und Rechenschaft vom Beklagten fordern kann. Ein Miterbe kann gegenüber einem anderen Miterben nur dann Auskunft und Rechenschaft über die Verwendung einer Vollmacht verlangen, wenn zwischen dem Erblasser und dem bevollmächtigten Miterben ein Auftragsverhältnis nach § 662 BGB bestand. Geht es um wesentliche Interessen bei Interessenwirtschaftlicher Art ist immer davon auszugehen, muss ein Auftragsverhältnis angenommen werden und es kann nicht von einem Gefälligkeitsverhältnis zwischen Tante und Beklagtem ausgegangen werden. Das persönliche Vertrauensverhältnis zwischen den beiden schließt einen Auftrag ebenfalls nicht aus. Zu meinen ist das Vorhandensein von persönlichem VertrauenVoraussetzung für die Erteilung eines Auftrags. Zum anderen ist aus dem Vorhandensein des Vertrauens kein Rückschluss auf die Entbehrlichkeit der Rechenschaft zulässig. Auch, dass die Tante trotz Vollmachtserteilung noch selbst Geschäfte tätigte, spricht nicht gegen einen Auftrag, denn Vorsorgevollmachten werden immer weit vor Eintritt des Vorsorgefalls erteilt. Selbst der Einwand, die Tante hätte nie eine Rechnungslegung verlangt, ist hier ohne Belang. Die Rechnungslegung kann immer dann verlangt werden, wenn sich im Nachhinein Zweifel an der Zuverlässigkeit des Beauftragten aufdrängen. Da der Beklagte wegen Betrugs verurteilt wurde, sind Zweifel angebracht. Deshalb gab das OLG dem Kläger Recht.   

DVEV-Expertenrat

"Natürlich werden Vollmachten nicht per se missbraucht, die Gefahr besteht jedoch immer", sagt Jan Bittler, Fachanwalt für Erbrecht und Geschäftsführer der DVEV, und empfiehlt: "Um einem Miss-brauch vorzubeugen, kann zum Beispiel zusätzlich ein Kontrollbevollmächtigter benannt werden, der die Geschäfte des Bevollmächtigten überwacht. Jedem Bevollmächtigten ist dringend anzuraten, Quittungen und Belege jedes Geschäftsvorgangs sorgfältig aufzubewahren. So kann jederzeit der Verpflichtung der Rechnungslegung nachgekommen werden."     

Weitere Informationen:

Fundstelle: (OLG Brandenburg, Urteil vom 2.4.2019, 3U 39/18, Beck RS2019, 6705) 

Quelle: Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V. (DVEV)