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Wann sind Streichungen im handschriftlichen Testament wirksam?

Wann sind Streichungen im handschriftlichen Testament wirksam?

Ist in einem handschriftlichen Testament die Passage über die Berufung zum Erben durchgestrichen, bedeutet das nicht automatisch, dass der Erblasser damit die Person enterbt hat. Das entschied das OLG Düsseldorf in seinem Beschluss vom 29.9.2017, den die DVEV verkürzt wiedergibt.

(OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.9.2017, I-3 Wx 63/16, BeckRS 2017, 129405)

Der Fall

In seinem handschriftlichen Testament bestimmte der Erblasser seine Freunde, die Eheleute A und B, zu seinen Erben, ersatzweise deren Tochter C. Seiner angeheirateten Cousine D vermachte er einen Betrag von monatlich 500 € bis an ihr Lebensende. Sämtliche andere Verwandte schloss er von der Erbfolge aus. Allerdings war die Passage über die Erbeinsetzung der A, B und C mit Kugelschreiber durchgestrichen. Dem Testament war auch ein Zettel beigefügt, der Namen, Geburtsdatum und Adresse der E enthielt, der Lebensgefährtin des Sohnes der angeheirateten Cousine D. Der Erbscheinsantrag der Eheleute A und B wurde vom Nachlassgericht unter Bezug auf die Streichung abgewiesen. Dagegen wehrten sich die Eheleute. Sie brachten vor, dass der Erblasser mehrfach geäußert hatte, sie sollten Erben werden, und dass er die Streichungen nicht selbst vorgenommen hatte. Das OLG Düsseldorf hatte zu entscheiden, ob durch das Durchstreichen der Passage die Erbeinsetzung von A und B widerrufen wurde oder nicht.

Die Entscheidung

Nach § 2255 BGB kann ein Testament auch dadurch widerrufen werden, dass der Erblasser Veränderungen vornimmt, indem er z. B. Passagen im Text durchstreicht. Ob der Erblasser selbst tätig wurde ist hier fraglich. Das Testament befand sich nicht bis zuletzt in seinem Gewahrsam. Es wurde dem Nachlassgericht in einem offenen Umschlag von D und der E ausgehändigt. Selbst wenn der Erblasser die Passage selbst durchgestrichen hat, verlangt § 2255 BGB, dass darin sein Wille, die Erbeinsetzung der Eheleute A und B aufzuheben, zu vermuten ist. Gibt es Zweifel am Aufhebungswillen, gilt die Vermutung als widerlegt. Zwar hatte der Erblasser gegenüber Zeugen erklärt, dass er die E als Begünstigte einsetzen wolle und A und B nicht mehr erben sollten. Zweifel am Aufhebungswillen sind aber angebracht, denn aus Erfahrung bleibt es häufig bei der Ankündigung einer Änderung, ohne dass sie umgesetzt wird. Weiterhin ist denkbar, dass die Streichung nur der Vorbereitung eines neuen Testaments dienen sollte. Zu einem neuen Testament mit der E als Begünstigte ist es aber nicht mehr gekommen. Das OLG hielt deshalb die Vermutung des Widerrufs für widerlegt. Das Testament ist weiterhin wirksam und A und B bleiben Erben.

DVEV-Expertenrat

Jan Bittler, Fachanwalt für Erbrecht in Heidelberg und Geschäftsführer der DVEV, rät, sich beim Verfassen eines Testaments fachkundigen erbrechtlichen Rat einzuholen. „Ein eigenhändiges Testament lässt sich vom Verfasser jederzeit ändern, widerrufen, vernichten oder durch ein neues ersetzen. Diese Möglichkeiten täuschen darüber hinweg, dass das Erbrecht anspruchsvoll und nicht leicht zu erfassen ist. Fehler inhaltlicher und formeller Art können sich leicht einschleichen und den Willen des Erblassers verwässern oder zunichtemachen."

Weitere Informationen:

Fundstelle: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.9.2017, I-3 Wx 63/16, BeckRS 2017, 129405

Quelle: Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V. (DVEV)