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"Wer sich kümmert, soll erben" ist keine wirksame Erbeinsetzung!

"Wer sich kümmert, soll erben" ist keine wirksame Erbeinsetzung!

Eine letztwillige Verfügung, in der der Erblasser die Person zu seinem Erben einsetzt, die sich bis zu seinem Tode um ihn „kümmert“, ist nichtig, so das OLG München (Beschluss vom 22.05.2013, 31 Wx 55/13).

Der Fall

Der Erblasser hatte zwei Testamente hinterlassen. In dem ersten bedachte er mehrere Verwandte und seine Lebensgefährtin. In dem zweiten jüngeren ordnete er an:

„Das Haus und meine anderen Sachen soll bekommen, wer sich bis zu meinem Tode um mich kümmert. Sollte das nicht der Fall sein, soll alles das S-Kloster erhalten.“

Im streitigen Verfahren entschied das Nachlassgericht, dass ein Neffe des Erblassers sowie die Lebensgefährtin das vom Erblasser aufgestellte Kriterium „bis zu seinem Tode um ihn kümmern“ erfüllt hätten. Es erteilte einen Erbschein, der die Beiden als Erben zu je ½ auswies. Diese Entscheidung hob das OLG München auf.

Der Erbe muss bestimmbar sein

Es führt aus, dass der Erblasser die Bestimmung der Person, die Erbe sein soll, nicht einem Dritten überlassen darf. Der Erbe muss nicht unbedingt namentlich bezeichnet sein, er muss aber zumindest objektiv eindeutig bestimmbar sein. Das ist dann der Fall, wenn jede mit genügender Sachkunde ausgestattete Person den Bedachten bezeichnen kann. Das zweite Testament enthält keine ausdrückliche Bestimmung der Person, da weder der Neffe noch die Lebensgefährtin ausdrücklich in dem Testament benannt sind. Die Erbeinsetzung ist lediglich mit dem Pronomen „wer“ verknüpft. Darüber hinaus lässt das Testament offen, an welche Art von „Kümmern“ der Erblasser gedacht hat. Auch diese Formulierung ist so vage, dass die Erwartung des Erblassers unmöglich eindeutig benannt werden kann. Somit hatte der Erblasser mit seinen Formulierungen die Erbfolge nicht selbst bestimmt. Das zweite jüngere Testament war damit unwirksam.

Der Tipp vom Rechtsexperten

„Das BGB regelt, dass nur der Erblasser seinen Erben bestimmen kann. Hiervon sind zwar Ausnahmen möglich, die jedoch juristisch sehr komplex sind. Sie sollten nur nach Rücksprache und Beratung durch einen Fachanwalt für Erbrecht ins Testament aufgenommen werden“, empfiehlt Rechtsanwalt und Geschäftsführer der DVEV, Jan Bittler.

 

Autorin: Rechtsanwältin und DVEV-Mitglied Melanie Scharf, Angelbachtal

Mehr unter:

http://www.dvev.de

http://openjur.de/u/627201.html

BeckRS 2013, 09727