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Wer wird Erbe bei Verteilung des Vermögens nach einzelnen Gegenständen?

Wer wird Erbe bei Verteilung des Vermögens nach einzelnen Gegenständen?

Hat der Erblasser in seinem Testament sein gesamtes Vermögen nach Einzelgegenständen unter den bedachten Personen aufgeteilt, ist in der Regel anzunehmen, dass er eine Erbeinsetzung bezweckt hat. Allerdings folgt daraus nicht, dass alle benannten Personen zu Erben berufen sind. Vielmehr ist die Erbeinsetzung vom Wert des zugewandten Gegenstandes abhängig, entschied das OLG Oldenburg in seinem Hinweisbeschluss vom 1.10.2019.

(OLG Oldenburg Hinweisbeschluss vom 1.10.2019, 3 W 76/19, Beck RS 2019, 28539)

Der Fall

Die kinderlosen Eheleute verfassten 1997 ein gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben des überlebenden Ehegatten machten. Nach dem Tod des Überlebenden verteilten sie die Häuser, das Barvermögen, die Konten und Wertpapiere einzeln oder in Gruppen an verschiedene Personen. Die Ehefrau starb im Oktober, der Ehemann kurz danach im Dezember 2017. Die im Testament bedachten Personen streiten sich, wer letztendlich Erbe der Eheleute ist.

Die Entscheidung

Das OLG Oldenburg musste das gemeinschaftliche Testament der Eheleute auslegen, da es keine ausdrückliche Einsetzung von Schlusserben enthält. Die testamentarische Zuwendung einzelner Gegenstände ist nach § 2087 Abs. 2 BGB grundsätzlich als Anordnung eines Vermächtnisses und nicht als Erbeinsetzung anzusehen. Diese Auslegungsregel greift jedoch nicht ein, wenn ein anderer Wille der Erblasser festgestellt werden kann. Hierzu wird das Testament und auch Umstände, die außerhalb der Urkunde liegen, wie der Wert der Gegenstände, herangezogen. Im Testament haben die Eheleute ihr gesamtes Vermögen nach Einzelgegenständen, z.B. die Häuser, bzw. Gruppen von Gegenständen, z. B. die Bankguthaben, unter den bedachten Personen aufgeteilt. In einem solchen Fall bezweckten sie eine Erbeinsetzung, denn es kann nicht unterstellt werden, dass sie keine Erben berufen wollten und die Verwandtschaft als gesetzliche Erben ausgeschlossen werden sollte. Die Teilungsanordnung kann dabei zur Bestimmung der Erbquote dienen. Sie lässt sich aus dem Wert der zugedachten Vermögensteile ableiten. Trotzdem werden nicht alle bedachten Personen Erben. Das OLG geht davon aus, dass nur die Personen, denen die Hauptnachlassgegenstände – wie z. B. die Häuser - zugewiesen wurden, Erben sind, denn die Bedachten sollten nach den Vorstellungen der Erblasser in ihre wirtschaftliche Stellung eintreten. Die Personen, denen Gegenstände mit geringerem Wert zugedacht wurden, gelten deshalb als Vermächtnisnehmer.

DVEV-Expertenrat

Jan Bittler, Fachanwalt für Erbrecht in Heidelberg und Geschäftsführer der DVEV, sagt dazu:

„Dass es ein großes Problem ist, wenn in einem Testament nur geregelt ist, wer was bekommt und keine Person ausdrücklich als Erbe eingesetzt wird, zeigt dieser Fall. Wer einen langwierigen Rechtsstreit vor den Gerichten vermeiden will tut gut daran, zumindest einen Erben ausdrücklich zu bestimmen und weiteren Personen, oder auch gemeinnützigen Organisationen im Wege des Vermächtnisses etwas zuzuwenden“. Jan Bittler rät deshalb, bei der Erstellung eines letzten Willens fachlichen Rat einzuholen.

Weitere Informationen:

Fundstelle: OLG Oldenburg Hinweisbeschluss vom 1.10.2019, 3 W 76/19, Beck RS 2019, 28539

Quelle: Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V. (DVEV)