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Zweifeln an der Echtheit des Testaments muss das Nachlassgericht nachgehen

Zweifeln an der Echtheit des Testaments muss das Nachlassgericht nachgehen

„Wird die Echtheit eines Testaments bestritten oder von schriftlichem Vergleichsmaterial bezweifelt, kann es für das Nachlassgericht geboten sein, Sachverständigenbeweis zu erheben und Beteiligte und Zeugen anzuhören. So können Indizien festgestellt werden, die für oder gegen die Errichtung der streitigen letztwilligen Verfügung sprechen, entschied das OLG Karlsruhe in seinem Beschluss vom 10.6.2015, den die Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V. (DVEV) mit den wesentlichen Entscheidungskriterien wiedergibt.

(OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.06.2015, 11 Wx 33/15, BeckRS 2015, 11819)

Der Fall

Die Erblasserin hinterließ ein notarielles Testament aus dem Jahr 2010, in dem ihre Tochter und die Enkel zu Erben eingesetzt sind. Aus dem Jahr 2012 liegen zudem zwei identische privatschriftliche Testamente vor, in denen sie die Tochter zur Alleinerbin einsetzt. Die Enkel bestreiten die Echtheit der zwei privatschriftlichen Testamente, denn deren Unterschriften weichen im Vergleich zu früheren Unterschriften der Erblasserin deutlich voneinander ab. Die Erblasserin ließ schriftliche Arbeiten im Zeitraum der vermeintlichen Testamentserrichtung grundsätzlich von ihrem zwischenzeitlich verstorbenen Lebensgefährten ausführen. Zudem bezweifeln sie die Testierfähigkeit. Für die Erblasserin war ein Betreuungsverfahren durchgeführt worden, das wegen der Vorlage einer Vorsorgevollmacht eingestellt worden war. Das Nachlassgericht holte lediglich ein Gutachten über die Echtheit der Testamente ein. Es entschied auf dessen Grundlage, dass die Testamente von der Erblasserin stammten, die Tochter damit Alleinerbin sei. Die Beweismittel der Enkel beachtete es nicht. Gegen diese Entscheidung legten die Enkel Beschwerde beim OLG ein. 

Die Entscheidung

Das Nachlassgericht hat die Pflicht zur Ermittlung der entscheidungserheblichen Tatsachen in schwerwiegender Weise verletzt, so das OLG. Im Erbscheinsverfahren sind von Amts wegen Ermittlungen durchzuführen und die erforderlichen und geeigneten Beweise zu erheben. Vom Antragsteller angegebene Beweismittel müssen einbezogen werden. Bei den letztwilligen Verfügungen aus dem Jahr 2012 durfte es nicht allein aufgrund des selbst eingeholten Gutachtens von der Echtheit der Testamente ausgehen, sondern hätte weiter ermitteln müssen, nachdem die Unterschriften auf den streitigen Testamenten deutlich erkennbar von früheren Schriftstücken abweichen. Das Argument, dass die Erblasserin schriftliche Arbeiten nicht selbst zu erledigen pflegte, hätte einbezogen werden müssen. Das Nachlassgericht hätte weiteres Schriftmaterial im Original als Vergleichsmaterial sowie Schriftproben des Lebensgefährten der Erblasserin anfordern müssen. Auch der Frage der Testierfähigkeit der Erblasserin hätte das Nachlassgericht nachgehen müssen. Das Betreuungsgericht hatte seinerzeit keine Ermittlungen angestellt, ob die Erblasserin beim Abfassen der Vorsorgevollmacht geschäftsfähig war oder nicht. Allein die Einstellung des Betreuungsverfahrens ist deshalb kein Indiz dafür, dass die Erblasserin bei der Erstellung der Vorsorgevollmacht geschäftsfähig war.  

Der Expertentipp

Dazu Jan Bittler, Fachanwalt für Erbrecht und Geschäftsführer der DVEV: „Das OLG hat mit seiner Entscheidung den Umfang der Ermittlungspflicht festgelegt, der von den Richtern der Nachlassgerichte in der Praxis sehr unterschiedlich wahrgenommen wird. Der Fall zeigt jedoch, dass die Entscheidung des OLG nicht vor Fehlern bei der Erstellung des Testaments schützt. Unwirksame Testamente beruhen überwiegend auf der Unkenntnis der erbrechtlichen Vorschriften. Mit rechtzeitig eingeholtem fachliche Rat und der Errichtung des Testaments in gesunden Tagen, hätte die Erblasserin ihren letzten Willen wirksam gestalten und Streit in der Familien vermeiden können.“

Weitere Informationen:

Fundstelle: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.06.2015, 11 Wx 33/15, BeckRS 2015, 11819

Quelle: Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V. (DVEV)