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Ein transmortal Bevollmächtigter kann nach Eintritt des Erbfalls ...

Ein transmortal Bevollmächtigter kann nach Eintritt des Erbfalls ...

Ein transmortal (über den Tod hinaus) Bevollmächtigter kann nach Eintritt des Erbfalls des Vollmachtgebers von der Vollmacht Gebrauch machen, ohne dass die Erben namhaft gemacht oder informiert werden müssen.
(OLG München, Beschluss vom 10.2.2022, 34 Wx 431/21, BeckRS 2022, 11026)

Ein transmortal (über den Tod hinaus) Bevollmächtigter wollte ein Grundstück der Erblasserin, das er als Vermächtnis erhalten hatte, auf sich selbst als Miterben übertragen. Das Grundbuchamt hatte hier Bedenken, dass dies wirksam möglich ist und lehnte die Eigentumsumschreibung ab.

Der Fall

Die Erblasserin hatte Immobilieneigentum und ihrem Sohn eine Generalvollmacht ausgestellt, in der geregelt war, dass der Sohn über Immobilien verfügen durfte, und dass diese nicht durch ihren Tod erlöschen soll. Nach dem Tod seiner Mutter wollte der Sohn mit der Vollmacht mittels eines notariellen Vertrages eine Immobilie, die ihm testamentarisch als Vermächtnis zugedacht war, auf sich selbst überschreiben. Als der Notar den Vertrag dem Grundbuchamt zur Umschreibung der Eigentumsverhältnisse vorlegte, weigerte sich dieses, den Sohn als neuen Eigentümer der Immobilie einzutragen.

Die Entscheidung

Das Oberlandesgericht München entschied dann allerdings zugunsten des Sohnes. Zwar sei die Wirksamkeit und der Umfang der Vollmacht durch das Grundbuchamt selbstständig zu prüfen. Da in der von der Erblasserin ausgestellten Generalvollmacht geregelt war, dass die Vollmacht nicht durch den Tod erlöschen soll, verleiht diese die Befugnis, alle Rechtsgeschäfte vorzunehmen, bei denen eine Stellvertretung zulässig ist. Dies gilt auch für An- und Verkäufe von Immobilien, da auch dies in der Vollmacht angeordnet war. Ein transmortal Bevollmächtigter kann zudem auch für weitere Erben handeln, ohne dass er einen Erbnachweis vorlegen muss. Mit dem Erbfall erwirbt der Bevollmächtigte aufgrund der Ermächtigung der Erblasserin die Befugnis, über das zum Nachlass gehörende Vermögen in Vertretung der Erben zu verfügen. Er muss dabei weder die Erben namhaft machen, für die er handelt, noch die Zustimmung der Erben zu seinem Handeln einholen. Aufgrund dieser Feststellungen des Oberlandesgerichts musste das Grundbuchamt den Sohn als neuen Eigentümer der Immobilie eintragen.

DVEV-Expertenrat

„Wer seinen Erben schnellstmögliche Handlungsmöglichkeit nach dem Erbfall zusprechen will, kann dies mit einer notariell beurkundeten oder beglaubigten Vollmacht erreichen. Solche Vollmachten sind eine gute Ergänzung zu testamentarischen Regelungen.“, so Rechtsanwalt Jan Bittler, Fachanwalt für Erbrecht in Heidelberg und Geschäftsführer der DVEV.

 

Weitere Informationen:

Fundstelle: OLG München, Beschluss vom 10.2.2022, 34 Wx 431/21, BeckRS 2022, 11026

Quelle: Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V. (www.dvev.de)

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