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Wer kann nach dem Tod des testamentarischen Erben Ersatzerbe werden?

Wer kann nach dem Tod des testamentarischen Erben Ersatzerbe werden?

Setzt die unverheiratete, kinderlose Erblasserin in einem notariellen Testament ihre Nichte und ihren Neffen zu gleichen Teilen als Miterben ein und erklärt weiterhin, dass sie neben einer Grabpflegeanordnung nichts Weiteres zu bestimmen hat, dann sind die Kinder des verstorbenen Neffen nicht Ersatzerben. Das entschied das OLG Düsseldorf in seinem Beschluss vom 12.1.2021, den die DVEV gekürzt wiedergibt.

(OLG Düsseldorf, Beschluss v. 12.1.2021, 3 Wx 132,20, BeckRS 2021, 1327)

Der Fall

Die Erblasserin war unverheiratet und kinderlos. Ihre ältere Halbschwester hatte zwei Kinder, ihre Nichte und ihren Neffen. Die Erblasserin verfasste ein notarielles Testament, in dem sie Nichte und Neffe zu Miterben zu gleichen Teilen einsetzte. Neben einer Grabpflegeanordnung wollte sie im Testament nichts Weiteres bestimmen. Der Neffe verstarb noch zu Lebzeiten der Erblasserin und hinterließ zwei Töchter. Nach dem Tod der Erblasserin sieht sich die Nichte als Alleinerbin, weil ihr der Erbteil des verstorbenen Bruders zuzuschlagen sei. Seine Töchter sind dagegen der Meinung, dass sie als Ersatzerbinnen für den verstorbenen Vater eintreten können.

Die Entscheidung

Hier hatte das OLG zu prüfen, ob sich bei der Erblasserin, nach den allgemeinen erbrechtlichen Auslegungsregeln, ein „Wille" zum Nachrücken der Kinder des vorverstorbenen Neffen feststellen lässt, sie also den Stamm des Neffen und nicht nur ihn persönlich berufen wollte. Da dies im Testament so nicht ausdrücklich festgelegt war, müssen eindeutige mündliche Äußerungen der Erblasserin vorliegen, die präzise beschrieben und konkret namhaft gemacht werden. Belangloses Vorbringen, wie z. B., dass „alle Beteiligten in der Familie von dem Nachrücken der Kinder ausgingen" oder „um Ruhe zu haben" genügen nicht. Eindeutige Äußerungen der Erblasserin wurden von den Töchtern nicht vorgebracht. Damit gab das OLG der Nichte Recht und bestätigte sie als Alleinerbin.

DVEV-Expertenrat

Die knappe Formulierung der Erblasserin „sie hat nichts Weiteres zu bestimmen" ließ Raum zur Interpretation des Testaments und führte schließlich zum Streit in der Familie um das Erbe. Mit dem Benennen von Ersatzerben, oder deren ausdrücklichen Ausschluss, hätte dieser Streit verhindert werden können. Jan Bittler, Fachanwalt für Erbrecht in Heidelberg und Geschäftsführer der DVEV, rät deshalb, Testamente mit fachlicher Hilfe gut zu durchdenken und sorgfältig zu formulieren, um nicht im Nachhinein Angriffsmöglichkeiten zu bieten und Begehrlichkeiten zu wecken, die der Erblasser so niemals gewollt hätte.

Weitere Informationen

Fundstelle: OLG Düsseldorf, Beschluss v. 12.1.2021, 3 Wx 132,20, BeckRS 2021, 1327

Quelle: Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensverwaltung e. V. (DVEV)