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Wie kann die Totenfürsorge geregelt werden?

Wie kann die Totenfürsorge geregelt werden?

Der Verstorbene kann den Totenfürsorgeberechtigen ohne Beachtung einer Form selbst bestimmen. Diese Anordnung ist für den gesetzlichen Inhaber des Totenfürsorgerechts bindend. Ebenso kann er die Gestaltung der Grabstätte bestimmen und sie einem Dritten, z. B. einer Gärtnerei übertragen. Der Grabpflegevertrag ist so auszulegen, dass er auch nach Fortführung des Unternehmens durch einen Nachfolger Bestand hat. Das entschied das OLG Koblenz in seinem Beschluss v. 25.3.2021, den die DVEV verkürzt wiedergibt.

(OLG Koblenz, Beschluss v. 25.3.2021, 12 U 1546/20, BeckRS 2021, 27110)

Der Fall

Im Jahr 1993 schlossen die vier Schwestern W mit der Beklagten einen Treuhandvertrag. Gleichzeitig wurde mit der Friedhofsgärtnerei T ein Dauer-Grabpflegevertrag über die zukünftige Grabstätte der vier Schwestern geschlossen. Zwischen 1995 und 2017 starben die Schwestern W. Die Friedhofsgärtnerei T pflegte das Grab und erlebte ihrerseits einen Inhaberwechsel. Der Kläger, Neffe der Schwestern W, wehrt sich gegen die Stellung der Beklagten und beantragt die Feststellung, dass er der alleinige Inhaber des Totenfürsorgerechts ist, auch auf Grund seines eigenen Nutzungsrechts an dieser Grabstätte. Weiterhin ist die Grabpflege der Friedhofsgärtnerei T wegen des Inhaberwechsels zu entziehen und auf eine andere Friedhofsgärtnerei zu übertragen.

Die Entscheidung

Das OLG Koblenz ging davon aus, dass der klagende Neffe tatsächlich gesetzlicher Inhaber der Totenfürsorge in Bezug auf seine Tanten ist. Auch berechtigt die Totenfürsorge grundsätzlich dazu, die Gestaltung der Grabstätte zu bestimmen. Zwar kann das Totenfürsorgerecht durch den Berechtigten erst nach dem Tod einer Person ausgeübt werden. Allerdings beschränkt dieser Grundsatz nicht das Recht der Schwestern zu ihren Lebzeiten persönliche Anordnungen zu treffen und den Totenfürsorgeberechtigten selbst zu bestimmen. Das haben sie getan und waren dabei nicht an eine bestimmte Form gebunden, wie das z. B. bei der Erstellung eines Testaments der Fall ist. Auch der Inhaberwechsel bei der Friedhofsgärtnerei T hatte keine rechtliche Auswirkung auf den Grabpflegevertrag. Die Schwestern wollten für die Zukunft sicherstellen, dass die Pflege der Grabstätte gewährleistet sein soll. Deshalb legten sie die regelmäßige Pflegetätigkeit in professionelle, nicht in private Hände. Durch den langen Zeitraum der Grabpflege könnte sie durch Krankheit oder Tod des Totenfürsorgeberechtigten gefährdet werden. Auch das eigene Nutzungsrecht des Klägers am Grab erlaubt keine andere Beurteilung. Ein Grabnutzungsrecht bezieht sich nur auf die Rechte des Klägers bezüglich der Behörde und hat keine Auswirkung auf die Totenfürsorge. Das OLG wies die Klage deshalb ab.

DVEV-Expertenrat

Persönliche Wünsche und Vorstellungen in Bezug auf den eignen Tod sind durch entsprechende Verfügungen regelbar. So können den Hinterbliebenen schwierige Entscheidungen abgenommen werden. Neben einem Testament können Vorsorge-, Patienten- und Betreuungsverfügungen und auch eine Bestattungsverfügung, die die Totenfürsorge regelt, erstellt werden. Jan Bittler, Fachanwalt für Erbrecht in Heidelberg und Geschäftsführer der DVEV rät, dass jede dieser Verfügungen in gesonderten Schriftstücken niedergelegt wird, damit z. B. die Beerdigung des Verstorbenen, die zügig erfolgen muss, tatsächlich nach dessen Wünschen durchgeführt werden kann. Zudem muss eine geeignete Person benannt werden, die sich um die Umsetzung der Bestattungsverfügung kümmert. Sind keine nahen Angehörigen vorhanden, kann dies z. B. auch ein Bevollmächtigter oder Betreuer sein

Weitere Informationen

Fundstelle: OLG Koblenz, Beschluss v. 25.03.2021, 12 U 1546/20, BeckRS 2021, 27110

Quelle: Deutsche Vereinigung für Erbrecht- und Vermögensnachfolge e. V. (DVEV)