Grober Undank bei Abschieben ins Pflegeheim
Grober Undank bei Abschieben ins Pflegeheim
Grober Undank liegt vor, wenn der beschenkte Sohn die Vorsorgevollmacht seiner Mutter dazu nutzt, um sie dauerhaft – ohne ihren entgegenstehenden Willen angemessen zu berücksichtigen – in einem Pflegeheim unterzubringen, so der BGH.
(Urteil vom 25.03.2014, X ZR 94/12, BeckRS 2014, 08249)
Der Fall
Die Mutter übertrug ihrem Sohn ein Haus mit Grundstück und behielt sich im Gegenzug ein lebenslanges Wohnrecht vor. Nach einem Sturz mit anschließendem Krankenhausaufenthalt, sollte sie zunächst in die Kurzzeitpflege entlassen werden. Danach wollte sie wieder in ihre Wohnung zurückkehren. Stattdessen ließ der Sohn sie auf Dauer in eine von ihm ausgesuchte vollstationäre Pflegeeinrichtung aufnehmen, ohne dies mit ihr zu besprechen. Daraufhin widerrief die Mutter die ihm erteilte Vorsorge- und Betreuungsvollmacht und kündigte den abgeschlossenen Langzeitpflegevertrag. Der Sohn bestand darauf, dass eine Kündigung des Langzeitpflegevertrags nur von ihm erklärt werden dürfe und dass niemand zu seiner Mutter vorgelassen werden sollte. Er ließ anwaltlich erklären, dass die Rechtsgeschäfte der Mutter wegen einer beginnenden dementiellen Entwicklung unwirksam seien. Daraufhin widerrief die Mutter die Schenkung wegen grobem Undanks.
Wann liegt grober Undank vor?
Eine Schenkung zu widerrufen ist nicht ohne Weiteres möglich. Der Beschenkte muss sich einer Verfehlung schuldig gemacht haben, die der Ausdruck einer Gesinnung ist, die in erheblichem Maße die Dankbarkeit vermissen lässt, die der Schenker erwarten kann. Entscheidend ist, was die Mutter als Schenkerin an Dankbarkeit hätte erwarten dürfen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sie ihrem Sohn General- und Betreuungsvollmacht gegeben hatte. Sie gab ihm die Möglichkeit in ihrem Namen in allen sie betreffenden Angelegenheiten tätig zu werden, auch tief in ihre Lebensführung einzugreifen. Aber hätte die Mutter nicht erwarten dürfen, dass ihr Sohn das persönliche Gespräche mit ihr sucht, bevor er derartige erhebliche Maßnahmen trifft?
Der BGH entschied, dass die Mutter als Schenkerin – unabhängig von der Frage ihrer Geschäftsfähigkeit – erwarten durfte, dass der von ihr umfassend bevollmächtigte Sohn ihre personelle Autonomie respektiert. Er hätte sie zunächst nach ihrem Willen hinsichtlich ihrer weiteren Pflege fragen müssen. Dieser Wille, soweit es die Umstände zuließen, wäre zu berücksichtigen gewesen. Falls sich die Wünsche der Mutter als unmöglich erweisen sollten, hätte er zumindest mit ihr die Gründe hierfür besprechen müssen. Da der Sohn dies nicht getan hat, widersprach dies einer von Dankbarkeit geprägten Rücksichtnahme auf die Belange der Mutter.
Tipp des Rechtsexperten:
Jan Bittler, Fachanwalt für Erbrecht und Geschäftsführer der DVEV, gibt folgenden Hinweis: „Beim Verfassen einer Vorsorgevollmacht und bei der Auswahl des Bevollmächtigten ist Vorsicht geboten. Immer wieder handeln Bevollmächtigte nicht im Interesse des Vollmachtgebers, sondern im eigenen. Bei Interessenkollision oder beim Fehlen einer Vertrauensperson kann der neutrale Rechtsanwalt helfen, indem er selbst der Bevollmächtigte ist oder eine Kontrollbevollmächtigung ausübt".
Weitere Informationen:
Fundstelle: BGH Urteil vom 25.03.2014, X ZR 94/12, BeckRS 2014, 08249.
Autorin: Rechtsanwältin und DVEV-Mitglied Melanie Scharf, Kanzlei Rudolf & Kollegen, Angelbachtal
Quelle: Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V. (DVEV)