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Ein widerrufenes notarielles Testament bleibt unwirksam, auch wenn es erneut unterschrieben wird

Ein widerrufenes notarielles Testament bleibt unwirksam, auch wenn es erneut unterschrieben wird

Die erneute Unterschrift unter der beglaubigten Abschrift des – wirksam widerrufenen – notariellen Testaments stellt weder ein formwirksames öffentliches (notarielles) Testament noch ein formwirksames eigenhändiges (handschriftliches) Testament dar.
(OLG München, Beschluss vom 26.1.2022, 31 Wx 441/21, BeckRS 2022, 854)

Der Fall

Die Erblasserin hatte zunächst im Jahr 2017 ein formwirksames notarielles Testament errichtet, das sie 2018 durch ein handschriftliches Testament widerrufen hat. Im Jahr 2019 fügte die Erblasserin nachträglich ihre Unterschrift nebst Datum unter die beglaubigte Abschrift des – wirksam widerrufenen – notariellen Testaments aus dem Jahre 2017. Im Rahmen des Erbscheinsverfahrens hatte das Nachlassgericht zu klären, ob das handschriftliche Testament aus dem Jahre 2018 oder das Schriftstück aus dem Jahr 2019 Grundlage für die Erteilung eines Erbscheins ist. Das Nachlassgericht war der Auffassung, die Erbfolge richte sich allein nach dem handschriftlichen Testament aus dem Jahre 2018.  Hiermit war die Begünstigte aus dem Schriftstück des Jahres 2019 nicht einverstanden, so dass das Oberlandesgericht München entscheiden musste.

Die Entscheidung

Das Oberlandesgericht München führte aus, dass die nachträgliche Unterschrift aus dem Jahr 2019 unter der beglaubigten Abschrift des – wirksam widerrufenen – notariellen Testaments kein wirksames Testament darstellt. Liegt allein eine durch den Notar errichtete Urkunde vor, deren Abschrift nunmehr von der Erblasserin erneut lediglich mit einem Datum versehen und unterschrieben wird, genügt dies den Anforderungen des Gesetzes nicht. Dieses Schriftstück stellt weder ein öffentliches (notarielles) Testament im Sinne des § 2232 BGB dar, noch ein formwirksames eigenhändiges (handschriftliches) Testament im Sinne von § 2247 BGB. Damit bestätigte das Oberlandesgericht die Entscheidung des Nachlassgerichts, dass das Schriftstück aus dem Jahr 2019 nicht für die Erbfolge maßgeblich ist, sondern das handschriftliche Testament aus dem Jahr 2018.

DVEV-Expertenrat 

Die Entscheidung stellt klar, dass das Erbrecht sehr formenstreng ist: Ein Testament kann vollständig handschriftlich geschrieben und unterschrieben werden und gilt damit als eigenhändiges Testament im Sinne von § 2247 BGB. Alternativ kann ein Testament nach § 2232 BGB vollständig bei einem Notar errichtet werden, es muss dann lediglich noch unterschrieben werden. Jan Bittler, Fachanwalt für Erbrecht in Heidelberg und Geschäftsführer der DVEV empfiehlt, sich zwingend an die voranstehenden beiden Optionen zu halten. Wer meint einen Sonderweg einschlagen zu müssen, dem ist dringend empfohlen, sich zuvor an einen Fachanwalt/eine Fachanwältin für Erbrecht zu wenden. Geeignete Ansprechpartner finden sich unter www.erbrecht.de.

 

Weitere Informationen

Fundstelle: OLG München, Beschluss vom 26.1.2022, 31 Wx 441/21, BeckRS 2022, 854)

Quelle: Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V. (www.dvev.de)

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