Allein die Ankündigung in einem Brief, dass die Adressaten in einem notariellen Testament zum Erben eingesetzt werden sollen, ist selbst noch kein wirksames Testament
Allein die Ankündigung in einem Brief, dass die Adressaten in einem notariellen Testament zum Erben eingesetzt werden sollen, ist selbst noch kein wirksames Testament
Ein privatschriftliches Testament kann grundsätzlich auch in einem vom Erblasser eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen Brief enthalten sein. Die bloße Ankündigung, die Adressaten zu einem späteren Zeitpunkt mittels notarieller Verfügung zu Erben einsetzen zu wollen, ist in dem hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht als letztwillige Verfügung anzusehen.
(OLG Saarbrücken, Beschluss vom 23.11.2021, 5 W 62/21, BeckRS 2021, 47429)
Der Fall
Die unverheiratete und kinderlose Erblasserin teilte den Adressaten mit Schreiben vom 27.12.2018 folgendes mit: „Ich möchte mich für die liebevolle Aufnahme am 1. Weihnachtstag recht herzlich bedanken… Im neuen Jahr gehe ich mit T zum Notar; Ihr allein sollt meine Erben sein…“ Die Erblasserin ließ am 16.9.2019 den Entwurf einer notariellen Urkunde erstellen, wonach die Adressaten des Briefes jeweils hälftig zu Erben berufen werden sollten. Dieser Termin konnte aufgrund einer sturzbedingten Krankenhauseinweisung der Erblasserin in der Folge nicht mehr stattfinden. Die Adressaten des Briefes beantragen einen Erbschein aufgrund des Briefes vom 27.12.2018. Das Nachlassgericht hat diesen Erbschein entsprechend erteilt. Hiergegen wenden sich die gesetzlichen Erben mit ihrer Beschwerde zum Oberlandesgericht Saarbrücken.
Die Entscheidung
Das Oberlandesgericht Saarbrücken hat den Erbscheinsantrag zurückgewiesen. Zwar kann ein privatschriftliches Testament grundsätzlich auch in einem vom Erblasser eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen Brief enthalten sein. Denn die formalen Voraussetzungen des § 2247 BGB sind erfüllt, wenn der Brief eigenhändig geschrieben und unterzeichnet ist. Allerdings muss außer Zweifel stehen, dass der Erblasser diesen Brief als rechtsverbindliche letztwillige Verfügung angesehen hat oder zumindest das Bewusstsein hatte, die Urkunde könne als Testament angesehen werden. Es muss ein ernstlicher Testierwillen vorgelegen haben. Einen solchen verneint das Oberlandesgericht mit der Begründung, dass bei der gebotenen – engen – Auslegung unter Berücksichtigung auch aller weiteren Umstände der Brief nicht als letztwillige Verfügung angesehen werden kann, sondern bestenfalls als Ankündigung, die Adressaten zu einem späteren Zeitpunkt mittels notarieller Verfügung zu Erben einsetzen zu wollen, was aber nicht mehr geschehen ist. Es verbleiben durchgreifende Zweifel daran, dass die Erblasserin bei Abfassung des Schreibens am 27.12.2018 das Bewusstsein hatte, dass diese Urkunde als ihr Testament angesehen werden könnte. Denn die Vereinbarung des Beurkundungstermins und die auf Seiten der Erblasserin offenbar gesehene Notwendigkeit eines solchen Schrittes deutet unter den gegebenen Umständen darauf hin, dass sie vielmehr davon ausging, bislang nicht rechtsgültig testiert zu haben. Demnach richtet sich die Erbfolge nicht nach dem Schreiben vom 27.12.2018. Es tritt gesetzliche Erbfolge ein.
DVEV-Expertenrat
Zwar können grundsätzlich alle Schriftstücke, die dem Formerfordernis des § 2247 BGB entsprechen, also eigenhändig, handschriftlich geschrieben und unterschrieben sind, eine letztwillige Verfügung darstellen. Allerdings stellt sich bei allen Schriftstücken, die nicht ausdrücklich als Testament bezeichnet sind, immer die Frage, ob auch ein Testierwille beim Abfassen eines solchen Schreibens vorlag. Jan Bittler, Fachanwalt für Erbrecht in Heidelberg und Geschäftsführer der DVEV empfiehlt daher, ein Testament nicht nur eigenhändig zu schreiben und zu unterschreiben, sondern durch die Verwendung einer Überschrift wie z. B. „Mein Testament“, „Unser letzter Wille“ deutlich zu machen, dass es sich bei dem Schriftstück um ein Testament – und nicht um lediglich eine Ankündigung oder den Entwurf eines Testaments – handelt.
Weitere Informationen
Fundstelle: OLG Saarbrücken, Beschluss vom 23.11.2021, 5 W 62/21, BeckRS 2021, 47429
Quelle: Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V. (www.dvev.de)